Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Anlagen mit deutlich erhöhten Umweltauswirkungen, z.B. zur mechanischen Behandlung von „Problemabfällen“ wie Elektroschrott, Batterien oder anderen schadstoffbelasteten Materialien, nicht mehr der UVP-Pflicht unterliegen würden. Es sei daher angezeigt, beim Anlagetyp 40.7a nach Abfallkategorien zu
differenzieren und unterschiedliche Schwellenwerte festzulegen. Zudem solle einzig der Begriff „Behandlungen“ verwendet werden, da er in Artikel 3 Absatz 3 der Technischen Verordnung für Abfälle (TVA) umschrieben sei.
Kanton Zug Die Regierung des Kantons Zug fordert, dass in Annäherung an die
Schwellenwerte von Deutschland und Österreich in Bst. a die Barriere bei 20'000 Tonnen Abfällen pro Jahr zu legen sei. Dieser Wert könne noch differenziert werden nach mineralischem, unverschmutztem Aushub und nach gemischten Abfällen. Für letztere könnte er tatsächlich 10'000 Tonnen pro Jahr betragen.
Kanton Appenzell Die Standeskommission begrüsst die Differenzierung der Schwellenwerte für Innerrhoden Abfallanlagen mit verschieden zu behandelnden Abfälle (Nr. 40.7), da die
Auswirkungen auf die Umwelt je nach Abfallart unterschiedlich schwerwiegend seien.
Kanton Graubünden Die Regierung des Kantons Graubünden begrüsst grundsätzlich die
Differenzierung der Abfallanlagen in verschiedene Typen entsprechend der von den jeweiligen Abfällen ausgehenden Belastungen.
Sie beantragt, Anlagetyp Nr. 40.7a wie folgt zu ändern:
a. Anlagen für die physikalische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen mit geringer Schadstoffbelastung pro Jahr;
Für die physikalische Behandlung von Abfällen mit hoher Schadstoffbelastung ist ein deutlich tieferer Schwellenwert (z.B. 2'000 t oder 3'000 t) vorzusehen.
Gegen die Erhöhung der Mengenschwelle von 1'000 t auf 10'000 t bei Anlagen für die Sortierung und mechanische Behandlung würden keine Einwände bestehen, soweit es sich dabei um Anlagen für Abfälle mit relativ geringem Schadstoffgehalt handle (z.B. Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle). Hingegen sollte die Mengenschwelle weniger stark erhöht werden, soweit es um Anlagen geht, die stark schadstoffbelastete Abfälle (Sonderabfälle wie Elektronikschrott oder Batterien) sortieren oder mechanisch behandeln.
Bei der Umschreibung der Anlagen sollten übrigens die Begriffe „Sortierung“ und „mechanische Behandlung“ vermieden werden, da diese weder im USG (Art. 7 Abs. 6bis) noch in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) definiert seien. Die UVPV sollte sich an die bereits bestehende Terminologie halten.
Kanton Tessin Die Regierung des Kantons Tessin unterstützt die neue Formulierung von
Anlagetyp Nr. 40.7. Die Unterscheidung in drei Arten der Behandlung
(mechanische, thermische und biologische / chemische) sei einfach und effizient. Allerdings meint der Kanton, dass die Schwelle von 10 000 t pro Jahr zu hoch sei für Anlagen zur mechanischen Behandlung von nicht-inerten Materialien,
insbesondere dann, wenn sie kontrollpflichtig seien.
Der Begriff "Sortierung" sei in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) nicht definiert und könnte daher Verwirrung stiften. Daher schlägt der Kanton Tessin folgende Präzisierung vor:
40.7a. Anlagen mit einer Kapazität zur mechanischen Behandlung von 10'000 t pro Jahr nicht kontrollpflichtigen Abfällen
Kanton Waadt Die Regierung des Kantons Waadt stellt fest, dass die vorgeschlagene
Formulierung von Anlagetyp Nr. 40.7a zu Verwirrung führen könnte und schlägt