Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

nach Anlagetypen. Sie beantragt aber folgende Präzisierung des Bst. a:

a. Anlagen für die physikalische und mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr.

Das Wort „Sortierung“ komme in der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) nicht vor. Das Wort sortieren führe (z.B. bei kommunalen Abfallsammelstellen) zu unnötigen Abgrenzungsproblemen. Der Begriff „Behandeln“ sei in Art. 3 Abs. 3 der TVA umschrieben; ausdrücklich ausgeschlossen werde das Sammeln und

Transportieren. Konkrete Beispiele sollen im Rahmen einer Vollzugshilfe

aufgeführt werden. Aus städtischer Sicht sei die Erhöhung der Schwelle nicht zu begrüssen, da hierdurch ein Mehrverkehr in teilweise vorbelastetem Gebiet anfalle, der im Rahmen von geeigneten Massnahmen im UVP-Verfahren zu steuern wäre.

Kanton Basel-Land Die Regierung des Kantons Basel-Land begrüsst sie vorgenommene

Differenzierung mit der Erhöhung der Schwellenwerte für Bauschuttrecycling-Anlagen auf 10'000 t ausdrücklich, weil dieser Anlagetypus in den vergangenen Jahren zu einem eigentlichen Massengeschäft mit Standards geworden sei.

Unklar sei hingegen die Abfalldefinition, die nicht mit der TVA übereinstimme (diese kenne u. a. den Bergriff der Sortierung nicht). Es werde deshalb

vorgeschlagen, in 40.7 lit. a folgende Formulierung zu verwenden:

a. Anlagen für die physikalische oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr

Kanton Schaffhausen Die Regierung des Kantons Schaffhausen erachtet es für sinnvoller, die von den unterschiedlichen Abfallarten ausgehende Gefährdung bei der Festlegung der UVP-Schwellenwerte zu berücksichtigen.

Anstelle der Behandlungsart schlägt der Kanton deshalb vor, die Unterscheidung nach den Begriffen der LVA (Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen, SR 814.61 0.1) in „Sonderabfälle“, „andere kontrollpflichtige Abfälle“ und „übrige Abfälle“ vorzunehmen.

Die Regierung des Kantons Schaffhausen beantragt, Nr. 40.7 folgendermassen zu formulieren:

a. Anlagen für die Behandlung von mehr als 1'000 t Sonderabfällen pro Jahr

Der Begriff „Sortierung“ komme in der TVA nicht vor. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte dieser Begriff aus Nr. 40.7 gestrichen werden. Wie bereits erwähnt, werd im erläuternden Bericht nicht unterschieden zwischen Anlagen, die eigene Abfälle verarbeiten, und Anlagen, die Co-Substrate verwenden. Laut Kanton Schaffhausen müsste hier eine Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. Ausführungen zu Nr. 21.2a).

Kanton Schwyz Die Regierung des Kantons Schwyz hält fest, dass mit der in der Revisionsvorlage vorgesehenen Differenzierung des bisherigen Anlagetyps 40.7 nach drei

grundsätzlichen Behandlungsarten das Problem der unterschiedlichen

Umweltauswirkungen der Abfallarten teilweise gelöst werde. Sie beantragt aber, dass der Anlagetyp Nr. 40.7a zusätzlich nach Behandlungsmaterial aufgeteilt werden sollte.

− Behandlung für mineralischen, unverschmutzten Aushub: Schwellenwert von 20

000 t/a.

− Behandlung für gemischte Abfälle: Schwellenwert von 5 000 t/a.

Bei Anlagetyp 40.7a werde nicht zusätzlich nach Abfallkategorien unterschieden. Der wohl vor allen mit Blick auf die Behandlung von Bauabfällen vorgesehene UVP-Schwellenwert von 10 000 Jahrestonnen könne zur Folge haben, dass auch