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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d 14.12.2007
Art. 88 Abs. 1 Bst. d
1Die Arbeitgeber:
d. erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht. In Abweichung von Artikel 28
Absatz 3 ATSG bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
Änderung
Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht durch den Arbeitgeber ohne vorgängige Ermächtigung durch die versicherte Person.
Begründung
Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurde Art. 96 AVIG (Auskunfts- und Meldepflicht) ersatzlos aufgehoben, da dessen Regelungsgehalt, soweit die Versicherten betreffend, in Art. 28 ATSG (Mitwirkung beim Vollzug), Art. 29 ATSG (Geltendmachung des Leistungsanspruchs), Art. 31 ATSG (Meldung bei veränderten Verhältnissen) geregelt wurde (vgl. dazu Bericht Nr. 85.227 vom 26. März 1999 der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht).
In der Praxis ergab sich in der Folge eine Kontroverse darüber, ob Art. 28 Abs. 3 ATSG dahingehend zu interpretieren sei, dass die gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. d AVIG zur Auskunft verpflichteten Arbeitgeber die (z.B. im Rahmen der Prüfung einer Sanktion [Art. 30 AVIG]) erforderlichen Auskünfte nur unter der Bedingung, dass die versicherte Person dazu ihr Einverständnis gab, zu erteilen hätten.
Art. 28 Abs. 3 ATSG bestimmt, dass Versicherte verpflichtet sind, den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung zu bevollmächtigen. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 3 ATSG sein, dass von versicherten Personen jedes Mal eine Bevollmächtigung des Arbeitgebers einverlangt werden muss. Sowohl die Ausführungen im oben erwähnten Bericht der NR-Kommission wie auch die Lehre (ATSG-Kommentar Kieser) sprechen für die vorgeschlagene Änderung.
40/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)