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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 82 Absatz 5 14.12.2007
Art. 82 Abs. 5
5Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest.
Änderung
Die Möglichkeit des Abschlusses einer Haftungsrisikoversicherung wird gestrichen. Das Haftungsrisiko wird nach bisheriger Regelung den Trägern angemessen vergütet. Die Grundlage zur Berechnung dieser Vergütung erfolgt auf Verordnungsstufe.
Begründung
Die geltende Regelung, den Kassen das Haftungsrisiko angemessen zu vergüten, hat sich bewährt und soll mit Ausnahme der Haftungsrisikoversicherung beibehalten werden. Bereits im 2003 wurde auf den Abschluss einer Haftungsrisikoversicherung verzichtet, u.a. weil die Privatversicherungen nicht bereit waren, dieses Risiko zu vertretbaren Prämien zu versichern.
Die Angemessenheit der Vergütung des Haftungsrisikos soll entsprechend der geltenden Praxis auf Verordnungsstufe konkretisiert werden.
Das heutige Reglement über die Haftungsrisikovergütung soll durch eine Departementsverordnung abgelöst werden. Die Kassenverbände werden vor dem Erlass der Departementsverordnung angehört werden.
38/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)