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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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ebenfalls die Möglichkeit, flexibler zu reagieren, falls Beitragserhöhungen in anderen Sozialversicherungen vorgenommen werden.

Zugleich soll der Ausgleichsfonds eine Vermögensreserve erzielen können, damit nicht wie bei der Revision 2003 die Lohnbeiträge in dem Moment gesenkt werden, wo die Konjunktur sich verschlechtert und quasi eine Neuverschuldung programmiert ist. Mit der Möglichkeit eine Reserve zu bilden, wird die Finanzierung der Versicherung erheblich konjunkturresistenter.

Das für den Vollzug des AVIG benötigte Betriebskapital konnte seit Einführung der Revision 2003 auf unter CHF 1.5 Mrd. gesenkt werden. Diese Reduktion beruht auf der Herabsetzung des Beitragssatzes und somit der ausstehenden Lohnbeiträge sowie auf der Optimierung des zeitlichen Ablaufes für den Abruf von Tresoreriedarlehen beim Bund. Die genaue Höhe des Betriebskapitals variiert jedoch jährlich wegen u.a. der unterschiedlich hoch ausstehenden Lohnbeiträge der ZAS per Ende Jahr und der betriebsbedingten Vorauszahlungen (SUVA-Beiträge, Grenzgänger etc.). Deshalb soll auf die starre Limite von 2 Mrd. CHF verzichtet werden.

Geprüft wurde auch die Einführung eines Automatismus, mit welchem keine weiteren Schulden akkumuliert, sondern diese durch die Abzahlung mit erhöhten Prämien im Folgejahr jeweils vollständig "geglättet" würden. Da ein solcher Automatismus in der Regel prozyklisch wirken würde, wird von dieser Variante abgesehen.

In der Expertenkommission wünschten die Arbeitnehmervertreter grundsätzlich einen höheren Lohnbeitrag. Demgegenüber sprachen sich die Arbeitgebervertreter nur für eine zeitlich befristete Erhöhung aus, falls der Schuldengrenzwert erreicht wird.

43/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)