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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 42Fedlex · Vorlage

AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 90c Absätze 1, 1bis und 2 14.12.2007

Art. 90c Abs. 1

1Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,5 Lohnprozent und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen. Er hebt diese Erhöhungen wieder auf, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals 1 Milliarde Franken erreicht hat.

Art. 90c Abs. 1bis(neu)

1bisDer Bundesrat kann eine Erhöhung vor dem Erreichen des Schuldenstandes nach Absatz 1 vornehmen, falls dies konjunkturpolitisch angezeigt und der Schuldenstand bereits 2 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme überschritten hat. Aus konjunkturpolitischen Gründen kann er eine Erhöhung auch um maximal 2 Jahre hinausschieben, wenn der Schuldenstand Ende Jahr bereits 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht hat.

Art 90c Abs. 2

2Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. ..."

Änderung

Es wird mit einer Flexibilitätsklausel dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt, eine Beitragserhöhung bereits vor dem Erreichen des Schuldenstandes vorzunehmen, oder eine solche auch hinauszuschieben. Schliesslich wird vorgesehen, dass diese Massnahmen für den Schuldenabbau erst wieder aufgehoben werden, wenn das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals 1 Mrd. CHF erreicht hat. In Absatz 2 wird das notwendige Betriebskapital nicht mehr durch eine starre Limite von 2 Mrd. CHF fixiert.

Begründung

Der Bundesrat soll im Vergleich zu heute etwas flexibler agieren können. Falls der maximale Schuldenstand nahezu erreicht ist, soll er nicht mit der Erhöhung zuwarten müssen, wenn er die Erhöhung bei einem noch vergleichbar günstigen Konjunkturzustand vornehmen könnte, also noch etwas antizyklisch wirken könnte. Ebenfalls soll er die Erhöhung hinausschieben können, falls absehbar ist, dass sich die Konjunktur im Verlauf der nächsten 2 Jahre erholt und sich die Erhöhung dann weniger prozyklisch auswirken wird. Damit hat der Bundesrat

42/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)