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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage

AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung

Artikel 90a 14.12.2007

Art. 90a

Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,159 (0,15) Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

Änderung

Die Beteiligung von Bund und Kantonen an den Kosten für die Finanzierung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird an die höhere durchschnittliche Arbeitslosigkeit angepasst.

Begründung

Der bisherige Beteiligungssatz wurde dergestalt angesetzt, dass sich Bund und Kantone zusammen mit rund 50% an den Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen, die bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 100'000 Personen anfallen. Der Bundesbeteiligung entspricht der Satz von 0,15 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme. Die Beteiligung der Kantone resultiert im Satz von 0,05 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme. Die Beteiligung wird aufgrund der Finanzkraft (ab 1.1.2008 wird dieses Kriterium aufgrund der Einführung des neuen Finanzausgleichs nicht mehr zur Anwendung kommen) und der jährlichen Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit auf die Kantone verteilt. 2005 betrugen die Beteiligung des Bundes 326,0 Millionen CHF und die Beteiligung der Kantone 109 Millionen CHF. Da die durchschnittliche Arbeitslosigkeit neu bei 125'000 liegt, steigen auch die Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen und müssen auch die Beteiligungen von Bund (in Art. 90a) und Kantonen (in Art. 92 Abs. 7bis) entsprechend erhöht werden.

Die Sozialpartner legen Wert darauf, dass mindestens 50% der Ausgaben für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen vom Bund und den Kantonen getragen werden.

Zur Zeit beträgt die Beteiligung des Bundes aufgrund des im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2004 befristet für die Jahre 2006 bis 2008 eingeführten Art. 120a AVIG 0,12 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme.

Finanzielle Auswirkungen

Für die Versicherung würde daraus eine Mehreinnahme von rund 26 Millionen CHF resultieren, der Bundesanteil würde um 20 Millionen und der Anteil der Kantone um 6 Millionen CHF steigen.

41/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)