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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 85g Absatz 5 14.12.2007

Art. 85g Abs. 5

5Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest.

Änderung

Die Möglichkeit des Abschlusses einer Haftungsrisikoversicherung wird gestrichen. Das Haftungsrisiko wird nach bisheriger Regelung den Kantonen angemessen vergütet. Die Grundlage zur Berechnung dieser Vergütung erfolgt auf Verordnungsstufe. Analoge Regelung wie Art. 82 Abs. 5 AVIG wie sie für die Kassen vorgesehen ist.

Begründung

Die geltende Regelung, den Kantonen das Haftungsrisiko angemessen zu vergüten, hat sich bewährt und soll mit Ausnahme der Haftungsrisikoversicherung beibehalten werden. Der Abschluss einer Haftungsrisikoversicherung hat sich in der Praxis nicht bewährt (vgl. Kommentar zu Art. 82 Abs. 5 AVIG).

Die Angemessenheit der Vergütung des Haftungsrisikos soll entsprechend der geltenden Praxis auf Verordnungsstufe konkretisiert werden.

Das heutige Reglement über die Haftungsrisikovergütung soll durch eine Departementsverordnung abgelöst werden. Der Verband Schweizerischer Arbeitsämter wird vor dem Erlass der Departementsverordnung angehört werden.

39/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)