Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 71d Absatz 2 14.12.2007
Art. 71d Abs. 2
2Nimmt der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt für wird für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
Änderung
In Art. 71d Abs. 2 ist neu von einer Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre, statt von einer Rahmenfristdauer von vier Jahren, die Rede.
Begründung
Diese neue Formulierung entspricht den im AVIG üblichen Formulierungen, welche von einer Verlängerung der Rahmenfrist von zwei Jahren und nicht von einer Dauer von vier Jahren sprechen. Art. 71d AVIG ist im Sinne der Vereinheitlichung des Vollzugs gleich zu formulieren.
37/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)