Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 46Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 95 Absatz 1 und 1bis 14.12.2007
Art. 95 Abs. 1 und 1bis
1Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 und 59e Absatz 4 nach Artikel 25 ATSG.
1bisEine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, auf Grund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
Änderung Abs. 1
Hinweis auf den ebenfalls in dieser Revision neu aufzunehmenden Art. 59e Abs. 4.
Begründung Abs. 1
Art. 25 ATSG ist auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 3 AVIG). Daher gibt es im AVIG keine gesetzliche Grundlage, um von einem Organisator von kollektiven AMM Subventionen zurückzufordern.
In Art. 59e Abs. 4 ist mit dieser technischen Revision die neue formelle Grundlage für die Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen im Bereich der kollektiven AMM geschaffen worden. Darauf ist in Art. 95 AVIG hinzuweisen.
Änderung Abs. 1bis
Notwendige materielle Anpassung aufgrund Erlass fremden Rechts.
Begründung Abs. 1bis
EmpfängerInnen von Leistungen auf Grund des Erwerbsersatzgesetzes sind Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz und neu auch Frauen in der Mutterschaft.
46/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)