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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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Gemäss heutiger Regelung gilt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. c AVIG als invalid, wer eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IVG), Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) bezieht oder eine solche beantragt hat (vgl. Art. 33 Abs. 3 AVIV). Der Bezug einer Mindestrente (vgl. Tabelle) in der jeweiligen genannten Versicherung hat bereits einen Einfluss auf die Taggeldhöhe. Der Bezug einer IV-Rente der zweiten Säule bleibt unerwähnt. Je nach Versicherungszweig ist eine Person ab einem unterschiedlichen IV-Grad rentenberechtigt. Beim IVG ist dieser Mindestgrad 40 %. Die MVG kennt keine Begrenzung, die UVG eine solche ab 10 %.

Zusammen mit der Höhe des Entschädigungssatzes soll vorliegend mit einer Änderung von Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG (siehe dort) auch die Dauer des Bezugs harmonisiert werden. Dort sind heute die Invalidenrenten der IVG und der UVG erwähnt, die zu einem Bezug von 520 Taggeldern berechtigen. Bezüger der Invalidenrente der MVG und der zweiten Säule bleiben hingegen unerwähnt.

Nachfolgende Tabelle zeigt die bestehende unbefriedigende Situation der einzelnen Versicherungszweige auf:

Rente ab IV-Grad Entschädigungssatz Anzahl Taggelder IVG ab 40 % 80 %520

UVG ab 10 % 80 %520

MVG ab 1 % 80 %400

BVG ab 40 % 70 %400

Relevant für den höheren Taggeldanspruch und den längeren Bezug soll neu ein dem minimalen IV-Grad der Invalidenversicherung analoger IV-Grad für alle Versicherungen von 40 % sein. Wer diese Voraussetzung erfüllt, kommt - unabhängig der Art der Invalidenversicherung (IVG, MVG, UVG, BVG) - in den Genuss eines höheren Taggeldanspruches bzw. einer längeren Bezugsmöglichkeit.

Ausgehend davon, dass bereits heute die meisten von diesen Bestimmungen Betroffenen IV-Rentenbeziehende im Sinne des IVG sind, die mindestens einen IV-Grad von 40 % aufweisen müssen, lässt sich die Harmonisierung auf einem IV-Grad von 40 % rechtfertigen. Zumal die oben erwähnte Schwierigkeit beim Finden einer Stelle markant abnimmt, wenn der IV-Grad unter 40 % liegt.

Mit der vorgeschlagenen Änderung ergibt sich folgende harmonisierte Regelung: Alle Versicherten erhalten unabhängig von der Versicherung ab einem IV-Grad von 40 % dieselben Leistungen der ALV:

Neu für ALV massgebender IV- Entschädigungssatz Anzahl Taggelder Grad IVG ab 40 % 80 %520

UVG ab 40 % 80 %520

MVG ab 40 % 80 %520

BVG ab 40 % 80 %520

9/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)