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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c 14.12.2007
Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c
2Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:
a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; die Unterhaltspflicht im Sinne dieses Gesetzes endet spätestens mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes;
c. nicht invalid (Art. 8 ATSG4) sind keine Invalidenrente von mindestens 40 Prozent beziehen.
Änderung Abs. 2 Bst. a
Begrenzung der Unterhaltspflicht.
Änderung Abs. 2 Bst. c
Harmonisierung der Wortlaute und der Inhalte des vorliegenden Art. 22 Abs. 2 Bst. c und des Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG betreffend Höhe des Taggeldes, Höchstzahl der Taggelder und des IV-Grades für invalide Personen. Streichung von "oder eine Rente wegen Invalidität beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint".
Begründung Abs. 2 Bst. a
Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a AVIG ein Taggeld von 80 %, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben. Diese Unterhaltspflicht ist im AVIG nicht auf 25 Jahre begrenzt, da das EVG in seiner Rechtssprechung festhielt, dass für die ALV
- mangels eigener gesetzlicher Regelung - das ZGB gelte, wonach die Unterhaltspflicht nicht mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes, sondern erst mit Abschluss einer entsprechenden Ausbildung ende (EVG i.S. K. vom 13.2.2004, C 103/03).
Vorliegend erfolgt nun eine Anpassung der Unterhaltspflicht an die kantonalen Gesetzgebungen, gemäss welchen Ausbildungszulagen nur bis maximal zur Vollendung des
25. Lebensjahres ausgerichtet werden. Der Vollzug wird damit vereinheitlicht und vereinfacht, indem klar festgelegt wird, ab wann der Anspruch wieder auf 70 % zu reduzieren ist. Aufwändige Abklärungen betreffend Ausbildungsstand der unterhaltsberechtigten Kinder fallen weg. Damit wird ferner eine bessere Koordination mit anderen Sozialversicherungen erzielt.
Einer derartigen vom ZGB abweichenden Spezialregelung im AVIG steht - gemäss EVG - nichts entgegen: „Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten.“ (EVG i.S. K. vom 13.2.2004, C 103/03).
Begründung Abs. 2 Bst. c
Trotz einheitlichem Invaliditätsbegriff in Art. 8 ATSG ergeben sich in der Praxis aufgrund der beiden Absätze 2 Bst. c der Artikel 22 und 27 unbefriedigende und ungleiche Resultate bei Versicherten mit gleichem Sachverhalt.
8/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)