Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/66: 05.443 Pa.Iv. Sommaruga: Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve · 7 Seiten

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bei 85'000 Schutzdienstpflichtigen einpendeln. Es sind vor allem finanzielle Gründe, die die Kantone dazu bewegen, die Bestände im Zivilschutz im Vergleich zu den Kennzahlen aus dem Leitbild Bevölkerungsschutz tief zu halten (-19 %).

1.4 Personalreserve

Gemäss Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 20015 wollte der Bundesrat mit Artikel 18 BZG vermeiden, dass für den Einsatz nicht benötigte Schutzdienstpflichtige aus- und weitergebildet werden. Auf Organisationsstufe sollten die regional und kantonal unterschiedlichen Personalbedürfnisse über die Personalreserve flexibel gehandhabt werden können.

Das Parlament hat Artikel 18 dann dahingehend präzisiert, dass die der Personalreserve Zugeteilten nicht ausgebildet werden müssen und auch keinen Anspruch auf Schutzdienstleistungen haben (Verhandlungen des Ständerates vom 4. Juni 20026). Die Frage eines Notfalleinsatzes von Schutzdienstpflichtigen aus der Reserve wurde dabei jedoch nicht explizit geklärt und liess folglich Raum für Interpretationen. Artikel 18 BZG ermöglicht es den Kantonen demnach, Schutzdienstpflichtige unausgebildet in eine Personalreserve einzuteilen. Es handelt sich dabei also nicht um “Reservisten“ im Sinne der Reservisten der Armee, die ausgebildet sind und ihre Dienstpflicht erfüllt haben. Durch die Zuteilung in die Personalreserve kann vermieden werden, dass für den Einsatz nicht benötigte Schutzdienstpflichtige unnötigerweise aus- und weitergebildet werden. Schutzdienstpflichtige aus der Reserve sollen den Zivilschutz nur bei bewaffneten Konflikten verstärken, also im Falle eines Aufwuchses. Nur in geringem Masse werden auch ausgebildete Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zugeteilt.

Die Geschäftsleitung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz hat am 7. Oktober 2004 die Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen auf Stufe Bund für die Ausbildung im Bevölkerungsschutz verabschiedet. Zu Artikel 18 BZG wird darin festgehalten, dass nicht ausgebildete Schutzdienstpflichtige, die aus der Personalreserve aktiviert werden, vor einem Einsatz die gemäss Artikel 33 BZG vorgesehene Grundausbildung (Dauer: mindestens zwei, maximal drei Wochen) zu absolvieren haben. Das heisst, dass Schutzdienstpflichtige, die unausgebildet in die Personalreserve eingeteilt wurden, nicht zu einem Einsatz nach Artikel 27 BZG aufgeboten werden dürfen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Sollbestände minimal gehalten werden können; gleichzeitig wird damit der Einsatz von unausgebildeten Schutzdienstpflichtigen aus der Reserve aber im Grundsatz ausgeschlossen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz geht in den erwähnten Erläuterungen davon aus, dass bei kurzfristigem Bedarf ausgebildete Schutzdienstpflichtige von Nachbarorganisationen einzusetzen sind. Bei einem Katastrophenereignis ist der Einsatzgrundsatz demnach folgender: Zuerst sollen die Zivilschutzorganisation der betroffenen Gemeinden eingesetzt werden, dann die Zivilschutzformationen der übrigen, nicht betroffenen Gemeinden im Kanton, und dann die Zivilschutzformationen der anderen Kantone. Dieser Ablauf wurde in einer Vereinbarung der Militär- und Zivilschutzdirektorenkonferenz (MZDK) vom 13. Mai 2005 bestätigt. Es ist bisher noch nie vorgekom-

5 BBl 2002 1685

6 AB 2002 S 294