Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/66: 05.443 Pa.Iv. Sommaruga: Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve · 7 Seiten

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Bei einem solchen Einsatz unter Leitung des Zivilschutzes wären sie zwar gemäss Artikel 29 BZG nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG7) versichert, haben hingegen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung und Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe.

Eine Minderheit der Kommission argumentiert, dass für Einsätze im Ernstfall zwingend Grundkenntnisse nötig seien, eine dem Einsatz vorangehende Ausbildung also unausweichlich sei. Auch könnten Probleme entstehen, wenn in einer Einsatzmannschaft Leute mit Grundausbildung und solche ohne Grundausbildung zusammenarbeiten.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hält daran fest, dass aus der Sicht der Ereignisbewältigung der Einsatz von unausgebildeten Schutzdienstpflichtigen dem der freiwilligen privaten Helfer gleichzusetzen sei und somit keine Vorteile bringe. So hielt beispielsweise der Bereichsleiter Zivilschutz im Kantonalen Führungsstab Luzern nach dem Unwetter vom August 2005 in einem Bericht fest, dass die Personalreserve für solche Fälle ungeeignet sei: Ohne gründliche Ausbildung könne keine Einsatzqualität erzielt werden. Des Weiteren ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz der Ansicht, dass dieses Unwetter einmal mehr gezeigt hat, dass es bei solchen Ereignissen nicht an freiwilligen privaten Helfern fehlt. Diese würden in der Akutphase die Einsatzleitung jedoch zusätzlich belasten, weil für sie Führung, Ausrüstung, Verpflegung und Unterkunft bereitgestellt werden müsse und ihre Arbeitsleitung verglichen mit dieser der ausgebildeten Angehörigen des Bevölkerungsschutzes erfahrungsgemäss eher bescheiden ausfalle. Für Instandstellungsarbeiten, die ohne Zeitdruck ausgeführt werden können, seien freiwillige private Helfer in der Regel jedoch willkommen.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz sieht in der Personalreserve vor allem ein wichtiges Instrument für den Aufwuchs.

Zusammenfassung der Resultate der Vernehmlassung (folgt später)

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ermöglicht es, dass unausgebildete Schutzdienstpflichtige in Katastrophen- und Notlagen sowie bei Instandstellungsarbeiten aufgeboten und eingesetzt werden können und dabei in Rechten und Pflichten den ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt sind.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Werden unausgebildete Schutzdienstpflichtige bei einem Ereignis für Aufgaben herbeigezogen, die bisher freiwillige private Helfer übernommen haben, so muss pro Einsatztag und Person im Schnitt mit Mehrkosten von rund Fr. 200.- gerechnet werden. Diese setzen sich aus Fr. 172.- Erwerbsausfallentschädigung8, Fr. 8.- Sold9 so-

7 AS 1993 3043

8 Maximaler Ansatz, jedoch ohne Betreuungszulage

9 Durchschnitt