Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/66: 05.443 Pa.Iv. Sommaruga: Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve · 7 Seiten
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men, dass unausgebildete Angehörige der Personalreserve in den Einsatz geschickt wurden.
In die Personalreserve waren mit Stand 1. Januar 2006 rund 52’000 Schutzdienstpflichtige eingeteilt. Sie müssen zwischen dem zwanzigsten und dreissigsten Altersjahr Militärpflichtersatz bezahlen; mit jedem geleisteten Diensttag pro Jahr reduziert sich die Militärpflichtersatzabgabe um vier Prozent. Schutzdienstpflichtige können schon während der Rekrutierung (nach erfolgter Zuteilung in eine Gradfunktion) auf Antrag der Kantone direkt in die Personalreserve eingeteilt werden. Im Jahre 2005 war dies gesamtschweizerisch für 1000 Schutzdienstpflichtige der Fall.
2 Grundzüge der Vorlage und Argumente der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates
Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es für den Zivilschutz durchaus Situationen geben kann, in denen der Einsatz auch der unausgebildeten Angehörigen der Reserve wünschenswert wäre. Im Ernstfall stehen die Nachbarorganisationen meistens ebenfalls bereits im Einsatz und haben keine freien Kapazitäten mehr für zusätzliche Hilfeleistungen zugunsten anderer Gemeinden oder Kantone. In derartigen Situationen sollten auch unausgebildete Schutzdienstpflichtige aus der Reserve aktiviert werden können, ohne dass sie zuerst eine Grundausbildung absolvieren müssen.
Erfahrungsgemäss stehen im ersten Moment nach einem Ereignis in der Regel genügend freiwillige private Helfer zur Verfügung; nach einigen Tagen müssen diese Leute aber wieder an ihrem Arbeitsplatz sein, und dann fehlen Kräfte für die klassischen Aufräumarbeiten, und Angehörige der Zivilschutzreserve – für viele Aufgaben auch solche ohne Ausbildung – könnten idealerweise zum Einsatz gelangen. Auch nicht ausgebildete Angehörige der Reserve dürften in der Regel in der Lage sein, Arbeiten zu erledigen, ohne dass sie eine Grundausbildung als Schutzdienstpflichtige absolviert haben. Dass diese Personen adäquat eingesetzt werden, ist Aufgabe der Vorgesetzten. Hinzu kommt, dass man in Notsituationen den Helfern befehlen können muss: Schutzdienstpflichtige aus der Reserve müssen Aufträge entgegennehmen und ausführen, bei Freiwilligen ist dies nicht im gleichen Masse der Fall. Beim Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Reserve ist (neben den Entschädigungen wie Sold und Erwerbsersatz) auch die Versicherungsfrage klar geregelt.
Es macht für die Kommission wenig Sinn, in einer Notlage Schutzdienstpflichtige zu haben, auf die man nicht zurückgreifen kann, weil sie zuerst noch ausgebildet werden müssen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hätte seine Weisungen zumindest dahingehend flexibilisieren müssen, dass bei länger dauernden Katastrophenlagen zuerst die ausgebildeten Reservisten eingesetzt werden und erst dann diejenigen ohne Ausbildung.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 18 BZG soll folglich sichergestellt werden, dass unausgebildete Schutzdienstpflichtige aus der Reserve kurzfristig und ohne eine Verpflichtung zu vorhergehender Ausbildung aufgeboten und eingesetzt werden können. Ohne die vorgeschlagene Gesetzesänderung könnten unausgebildete Schutzdienstpflichtige aus der Personalreserve auch in Zukunft nur als freiwillige Helfer ihren Beitrag zur Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage leisten.