Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/66: 05.443 Pa.Iv. Sommaruga: Einsatz von Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve · 7 Seiten
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wie aus Kosten für Transport und Unterkunft (rund Fr. 20.-) zusammen. Während die Erwerbsausfallentschädigung durch den Bund getragen würde, würden die übrigen Mehrkosten zulasten der Kantone anfallen.
Um Schutzdienstpflichtige kurzfristig in den Einsatz bringen zu können, muss ein Aufgebotssystem (Telefonalarm, Pager oder Ähnliches) vorhanden sein. Aus finanziellen Gründen sind in den meisten Organisationen nur Teile der ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen an solche Systeme angeschlossen. Eine rasche Mobilisation von unausgebildeten Schutzdienstpflichtigen mit technischen Aufgebotsmittel ist, insbesondere aus Kostengründen, nicht vorgesehen.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Die als „Kann-Formulierung“ verfasste Gesetzesanpassung ermöglicht eine Vergrösserung der Einsatzbestände des Zivilschutzes. Der Einsatz unausgebildeter Schutzdienstpflichtiger aus der Personalreserve auf der Grundlage dieses Gesetzesartikels ist unter den oben beschriebenen Umständen jedoch auf Ausnahmesituationen beschränkt und dürfte dementsprechend selten erfolgen. Andererseits dürfen auf Grund der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht plötzlich aus Spargründen noch grössere Teile der Schutzdienstpflichtigen nicht mehr ausgebildet und der Reserve zugeteilt werden; dies wäre für die Glaubwürdigkeit des Zivilschutzes fatal.
5 Rechtliche Grundlagen
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das lediglich in Artikel 18, Absatz 2 zu ergänzende Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) stützt sich auf Artikel 61 der Bundesverfassung.
Artikel 61 der Bundesverfassung räumt dem Bund eine umfassende Kompetenz für die Regelung des Zivilschutzes ein. Insbesondere kann der Bund Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen erlassen (Artikel 61, Absatz 2 BV).
5.2 Erlassform
Es ist eine direkte Änderung von Artikel 18, Absatz 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vorgesehen.