Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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senverkehr und dem Vollzug der dafür ausgesprochenen Massnahmen oftmals bei weitem nicht dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot entspricht. Dies behindert einerseits die rechtsgleiche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen, andererseits ist es unverhältnismässig, wenn nach einer überlangen Verfahrensdauer eine Massnahme noch in ihrem vollen Umfang vollzogen werden soll.

Die Gründe für diese Verzögerungen sind vielfältig. Einer davon ist in den unterschiedlichen örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der rechtsanwendenden Behörden zu sehen. Wer eine Verkehrsregelverletzung begeht, wird im Tatortkanton strafrechtlich beurteilt, für die massnahmerechtliche Beurteilung hingegen ist das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons zuständig. Allein schon dadurch sind Verfahrensverzögerungen vorprogrammiert. In lediglich zwei Kantonen (Schaffhausen und Obwalden) finden sowohl die strafrechtliche als auch die massnahmerechtliche Beurteilung durch dieselbe Behörde statt, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass Tatort- und Wohnsitzkanton identisch sind. Weitere Probleme bestehen auch in den Verfahrensabläufen der einzelnen Behörden und insbesondere in der Verfahrenskoordination zwischen den Behörden. So kommt es oft vor, dass die Massnahmebehörde viel zu spät von einem (rechtskräftigen) Strafurteil Kenntnis erhält, oder ein verkehrsmedizinisches oder toxikologisches Gutachten, das sich über die Fahrfähigkeit bzw. die Fahreignung eines Lenkers ausspricht, wird ihr mit grosser Verspätung zugestellt, obwohl es im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar ist, dass die Massnahmebehörde bei fehlender Fahreignung sofort tätig werden kann. Hinzu kommt schliesslich, dass die im Straf- wie im Administrativverfahren offen stehenden Rechtswege die Verfahrensbeschleunigung namentlich deshalb behindern, weil die Administrativbehörde vor der Verfügung einer Massnahme in der Regel das rechtskräftige Strafurteil abzuwarten hat. Hält man sich vor Augen, dass auch im Strafverfahren der Rechtsweg bis ans Bundesgericht offen ist, ist es leicht vorstellbar, dass seit der Begehung der Tat bis zum Vollzug der einmal dafür ausgesprochenen Massnahme, die wiederum bis ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, mehrere Jahre vergehen können.

Optimal wäre die Schaffung von Verkehrsgerichten, die alle Aspekte einer Widerhandlung im Strassenverkehr oder eines Unfalls behandeln können. Dies hätte den Vorteil, dass die verschiedenen Verfahren koordiniert und beschleunigt werden könnten. Doppelspurigkeiten würden entfallen.

Allerdings sind auch erhebliche Hürden zu überwinden. Soll nun der Tatortkanton oder Wohnsitzkanton zuständig sein? Welchen Einfluss haben die Eidg. Strafprozessordnung72 bzw. die im Entstehen begriffene Eidg. Zivilprozessordnung?

Bis zur Verabschiedung bzw. Einführung der Eidg. Prozessordnungen macht es keinen Sinn, konkrete Vorschläge für den Strassenverkehr zu machen. Im Rahmen dieser Vernehmlassung möchten wir aber in Erfahrung bringen, ob weitere Arbeiten in die Richtung von Verkehrsgerichten an die Hand genommen werden sollen oder ob die heutige Situation weiter bestehen soll (vgl. Fragenkatalog Frage 32).

72 BBl 2006 1085