Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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wir von einem Zusatzaufwand von rund 20'000 Personenstunden aus, der den Kantonen durch den FVS abgegolten wird.

Varianten gemäss Ziff. 3.2 oder 3.3

Werden die Varianten Ziffer 3.2 oder 3.3 realisiert, so stehen den Kantonen zusätzlich die 2,5 % aus dem Zuschlag aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämie für die Umsetzung der kostenintensiven Massnahmen (Polizeikontrollen, Verbesserung der Infrastruktur) zur Verfügung. Dabei sollen die Kantone selbst entscheiden, wie sie ihre Kontrolltätigkeit gestalten und welche Priorisierung sie bei den sanierungsbedürftigen Infrastrukturobjekten vornehmen (Art. 2 Abs. 2).

4.5 Bundesgesetz vom 19. Juni 195964 über die Invalidenversicherung

Art. 66a Abs. 1bis (neu)

Dieser neue Artikel bildet das Korrelat zu Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe d SVG.

4.6 Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200065

Art. 26 Abs. 3 (neu)

Arzneimittel können das individuelle Fahrverhalten positiv oder negativ beeinflussen. Einige Präparate schränken die Fahrfähigkeit nur kurz nach der Einnahme ein, andere über einen längeren Zeitraum. Wiederum andere stellen sie erst her. Wer die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Arzneimittel abgibt, hat daher eine besondere Verantwortung. Er oder sie kennt die besonderen Gefahren, die durch Neben- beziehungsweise Kombinationswirkungen von Arzneimitteln beim Führen von Motorfahrzeugen auftreten können.

Die Ärzte und Apothekerinnen sind zwar aufgrund des Behandlungsvertrages beziehungsweise der Berufspflichten verpflichtet, ihren Patienten und Kundinnen die wichtigsten Verhaltensanweisungen mit auf den Weg zu geben. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch die Einnahme oder Absetzung eines Arzneimittels. Es ist aber nicht geregelt, auf welche Weise solche Hinweise zu erfolgen haben. Wird im Vertrauen auf die Information in der Packungsbeilage auf eine persönliche Aufklärung verzichtet, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen die notwendigen Informationen entweder gar nicht erhalten oder aber nicht richtig interpretieren können.

Wir schlagen deshalb eine entsprechende Informationspflicht durch Fachpersonen bei der Abgabe von Arzneimitteln vor. Damit soll gewährleistet werden, dass die für eine sichere Teilnahme am Strassenverkehr notwendigen Informationen erhalten und verstanden werden.

Zudem sollen die Verpackungen von Medikamenten, die geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen, mit einem Piktogramm deutlich gekennzeichnet werden. Die entsprechenden Vorschriften kann das Schweizerische Heilmittelin-

64 SR 831.20

65 SR 812.21