Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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- Verbindliches Festlegen der Testverfahren verhindert eine Anpassung an wissenschaftliche Erkenntnisse und
kann dem Einzelfall nicht gerecht werden. Es sollten diesbezüglich unter Einbezug von Fachgremien Verordnungsbestimmungen ausgearbeitet werden (AG, AR, BE, GR, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa).
- Überarbeitung des Leitfadens der Expertengruppe Verkehrssicherheit ("Verdachtsgründe fehlender Fahreig-
nung, Massnahmen und Wiederherstellung der Fahreignung" vom 26. April 2000) (AG, AR, BE, FR, GR, SH, SZ, TG, UR, ZG, asa). Dieser liefert schon heute wertvolle Anhaltspunkte (SZ, TG, UR, ZG, ZH, MFK SO).
- Begriffe "körperlich, psychisch und charakterlich" nicht plausibel. "Psychisch" ist ein Oberbegriff zum speziel-
leren Begriff "charakterlich". Besser wäre; "in körperlicher und psychischer, insbesondere auch charakterlicher Hinsicht" (BE).
- Die Definition der charakterlichen Eignung bietet Schwierigkeiten (GL, KKPKS). Definition in objektiver (EVP)
und klarer Weise (BS, NE, OW, KSBS).
- Begriff der Fahrkompetenz und charakterliche Mindestanforderungen müssen noch ausgelegt werden und
bieten deshalb Angriffsflächen für Beschwerdefälle. Grundzüge dazu müssten im Gesetz geregelt werden (SZ).
- Die Definition von Mindestanforderungen und deren Anwendung ist problematisch (BL, FMH, KKPKS, Road-
Cross).
- Ob die Prüfung der charakterlichen Eignung ein zuverlässiges Resultat ergibt, wird in Frage gestellt (FPS).
- Die praktische Umsetzung wird in Frage gestellt (OW).
- Das Vorgehen muss genau festgelegt werden (BS, OW, KSBS, SAB).
- Der Aufwand muss verhältnismässig sein (BS).
- Körperliche und psychische Untersuchungen nur in Bezug auf Krankheiten mit Verkehrsrelevanz. Entschei-
dend soll das Ausmass der funktionalen Einschränkungen durch eine Krankheit und nicht die Diagnose sein. Das mehrstufige Vorgehen wird begrüsst (Befund - Zweite Abklärung - Fahrprobe), wobei bei auffälligen Testergebnissen zusätzlich eine Abklärung beim Spezialisten, zusammen mit einer Probefahrt, vorgeschlagen wird (bfu, VfV).
- Flexible Lösungen für Mobilität im Alter (z.B. Fahrverbot nur für Autobahnen) (Grüne, VCS).
Ablehnung: AI, JU, UR, FDP, SP, economiesuisse, SGB, sgv usam, ACS, AGVS, ANCV, ASCV, ASG, ASTAG, ATVSL, BUL, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, Dachorgan, Distiswiss, FER, FMS, Fräschels, FSS, IGWV, ISV, Kapo AI, KSPD, motosuisse, NVB&NGF, Pol. Cant. GE, Post, SEVS, SFMGV, strasseschweiz, SVV, TCS, Viniharass, 1 Privater
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
- Keine allgemeinen Eignungstests (NVB&NGF, strasseschweiz, SVV, TCS), sondern allenfalls nur für auffällige
Motorfahrzeugführer (ACS, ANCV, ASCV, ASG, ASTAG, BUL, Distiswiss, economiesuisse, FSS, ISV, Kapo AI, SEVS, Viniharass).
- Die Definition der Mindestanforderungen der charakterlichen Eignung ist schwierig, respektive unklar (SP,
AGVS, ANCV, ASCV, ASG, ASTAG, Car Tourisme Suisse, Dachorgan, Distiswiss, FSS, IGWV, ISV, Kapo AI, Po. Cant. GE, Post, SEVS, strasseschweiz, TCS, Viniharass).
- Die Prüfung der Mindestanforderungen ist nicht klar (SP, AGVS, ASTAG, Car Tourisme Suisse, Centre Patro-
nal, IGWV, Pol. Cant. GE, Post, strasseschweiz), respektive schwierig (motosuisse).
- Die Mindestanforderungen müssen genauer definiert werden (economiesuisse, SGB).
- Die Zuverlässigkeit der Kontrollen wird in Frage gestellt (strasseschweiz).
- Heutige Bestimmungen genügen (TCS), insbesondere Artikel 14 SVG und die VZV (ASTAG, Car Tourisme
Suisse, IGWV, Pol. Cant. GE, Post, sgv usam, strasseschweiz).
- Dies bringt nur eine geringe Verbesserung für die Strassenverkehrssicherheit (TCS).
- Im Gesetz nur generell die Eignungskontrolle festhalten und dann durch Experten regulieren lassen (analog
zu Leitfaden). So können Änderungen besser berücksichtigt werden (JU).
- Feststellung der charakterlichen Eignung stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (motosuisse, stras-
seschweiz, Santschi).
- Dies ist mit Fachleuten aus dem Bereich der Verkehrspsychologie zu überarbeiten (NBV&NGF, SVV).