Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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o Bringt erhebliche Belastung mit sich, da es sich um interdisziplinäre Untersuchungen handelt. Zudem ist unklar, ob der Sicherheitsbeauftragte ein Angestellter der Verwaltung sein muss oder ob ein oder mehrere private Anbieter beigezogen werden können (TI).
- Art. 6d SVG (neu):
o Die Massnahme schiesst über das Ziel hinaus. Eine grosse Mehrheit der Unfälle ist nicht auf bauliche, technische oder organisatorische Gründe zurückzuführen (GR).
o Greift in die Verwaltungskompetenz der Gemeinden und Kantone ein (TG).
o Kosten-Nutzen-Verhältnis des Sicherheitsbeauftragten bei der Unfallanalyse wird angezweifelt (AI, AR).
o Die Ernennung von Sicherheitsexperten wird auch hier abgelehnt (GL, FMS). Es gibt Strassenbesitzer (z.B. Gemeinden, Private und Alpgenossenschaften), die nicht in der Lage und Willens wären, einen Sicherheitsbeauftragten zu ernennen (GR).
Keine Stellungnahme / nicht betroffen: asa, ASPE, Ingenbohl, IRM BE, IRM BS, IRM SG, KSBS, MFK SO,
OPTICS, ReKo TG, RVS, SFA, SGRM, SOV
3.3.1.2 Frage 5: Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat Mindestanforderungen an die charakterliche
Eignung festlegt? (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 25 Abs. 3 Bst. a)
Ja Nein Keine Stellungnahme / nicht betroffen Kantone 22 31
Parteien 3 20
Dachverbände 2 30
Übrige Organisationen 47 3011
Private 36 10
Total 110 3912
Zustimmung: AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH,
EVP, Grüne, SAB, SGV, AGU, App.Ger. BS, Aefu, asa, auto-schweiz, bfu, CAS, COCRBT, eco swiss, FMH, FPS, FRE, Fussverkehr, Future Bike, IGBF, Ingenbohl, IRM SG, Kibü BS, KKPKS, KSBS, MFK SO, Netzwerk K&V,
Nez rouge, PHCH, Pro Velo Emmental, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, ReKo BE, ReKo TG, RFBS, RoadCross, Routiers, SAA, SDHM, SFV, SVA VS, SVI, SVS, TBA NW, umverkehR, VCS, Velokonf., VfmF, VfV, VöV , VSPB, VSR, 36 Private
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
- Selbstdeklaration bei Erstzulassung genügt; charakterliche Eignung nur im Zusammenhang mit Administra-
tivmassnahmen (AG, AR, FR, GR, LU, NE, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO) oder bei auffälligen Personen (auto-schweiz, bfu, KSPD, SDHM, SAA, SVA VS, VfV) prüfen. Es besteht Unklarheit darüber, wann die Beurteilung zur Anwendung kommen soll (SH).
- Charakterliche Eignung schon vor Abgabe des Lernfahrausweises prüfen. Falls charakterliche Defizite später
auftreten, unverzüglich Führerausweis zur Sicherheit entziehen (IGBF).
- Mindestanforderungen an charakterliche Eignung erhöht die Verkehrssicherheit. Standardisierte Erhebung der
Merkmale sowie nachvollziehbare Auswertung der Ergebnisse muss gewährleistet sein. Eventuell nur 5 anstatt 10 Merkmale, welche sich zum Teil überschneiden. Untersuchung durch diagnostisch tätige Psychologen insbesondere anerkannte Verkehrspsychologen (bfu, VfV).
- Legaldefinition der charakterlichen Eignung hemmt die Rechtsentwicklung und kann in der Praxis zu Ein-
schränkungen der Behörden führen (AG, AR, BE, FR, GR, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).
- Legaldefinition nicht praktikabel, da man dies sehr offen formulieren müsste, was wiederum dem Bestimmt-
heitserfordernis nicht entspricht (SH).