Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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o Bei der Abtrennung des Gegenverkehrs müssen Überholmöglichkeiten bestehen bleiben (IGBF,
VSR).
o Die Richtungstrennung von Ausserortsstrassen durch Leitschranken steigert das Verletzungsrisiko
von Zweiradfahrern nach einem Sturz (IGM).
o Radwege sollten immer von den Strassen getrennt sein (VSPB).
o Verkehrstrennung und Koexistenz (Massnahme 305) darf sich nicht negativ auf den Veloverkehr
auswirken und kommt nur für Strassen mit ausreichendem Querschnitt in Frage. Richtungstrennungen auf Strassen ausserorts (Massnahme 309) sind kostentreibend und schiessen über das Ziel hinaus. Beide Massnahmen kommen nur für "Ausserortsstrassen" in Frage (BE). Das Unfallgeschehen ist nicht auffällig und dies wäre mit neuem Gefahrenpotenzial verbunden (IVT ETH ZH).
o Das Ziel der richtungsgetrennten Strassen (Massnahme 305) darf nicht dazu führen, dass Radstrei-
fen aufgehoben werden und dafür Mittelstreifen vorgesehen werden. Der Bundesrat muss klarstellen, dass damit nicht durchgehende Trennstreifen, sondern allenfalls ein vermehrter Einsatz von Sicherheitslinien, eventuell in Kombination mit punktuellen Schutz- oder Trenninseln gemeint ist (Burgunder, Décurnex, Fawer, Pella, Thorens, umverkehR).
o Trennungselemente sind nur einzusetzen, wenn gleichzeitig die Fussgängerstreifen erhalten bleiben
(Aefu, Kibü BS, Netzwerk K&V).
o Bei einer Konzentration auf die "Gesamtverkehrssicherheit" profitiert in erster Linie der Motorfahr-
zeugverkehr, während der Velo- und Fussgängerverkehr erhebliche Komforteinbussen akzeptieren muss. Dies ist vor allem der Fall bei Kreisverkehrsanlagen bei stark belasteten Knoten mit mehrstreifigen Zu- und Wegfahrten, grossen Mündungstrichtern, wenn der Aussenkreisdurchmesser grösser als 34 Meter oder kleiner als 26 Meter ist oder bei mehrstreifigen Kreisfahrbahnen (BE).
o Verbesserungen bezüglich der schwachen Verkehrsteilnehmer kommen zu kurz und müssen er-
gänzt werden (VD, Grüne, VCS). Die Massnahmen dürfen nicht auf Kosten der Fussgänger gehen, z.B. indem Fussgängerstreifen eliminiert werden (Grüne, VCS).
o Der öffentliche Verkehr und der Langsamverkehr sind zu fördern. In Innenstädten sollen auch ver-
kehrsfreie Zonen errichtet werden. Sichere Querungen bei Hauptstrassen namentlich innerorts sind einzurichten. Die Sicherheit um Schulhäuser ist besonders wichtig (SP).
o Alle Massnahmen, die zur Förderung des Veloverkehrs führen, werden unterstützt, v.a. die Tren-
nung des Langsamverkehrs (SFMGV, Velosuisse). Velostreifen sind einzurichten, v.a. auf mehrspurigen Strassen mit viel Verkehr (EVP).
o Die Priorisierung und Förderung des Veloverkehrs mit direkten und schnellen Veloverbindungen ist
zu gewährleisten (Burgunder, Décurnex, Fawer, Pella, Thorens, umverkehR).
o Der Fussverkehr muss im Zentrum stehen, was bedingte Geschwindigkeitsregimes mit tieferen
Höchstgeschwindigkeiten bedingt (Fussverkehr).
- Art. 6b SVG (neu):
o "(…) die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit aller Verlehrsteilnehmenden berücksichtigen". (im
Hinblick auf Velo und Fussgängerverkehr) (BE, EVP, Grüne, VCS Burgunder, Décurnex, Fawer,
Pella, Thorens, umverkehR).
o Zusätzlich Road Safety Inspections (RSI) (AG).
o Der Begriff "Bauherrschaft" ist durch "Strasseneigentümer" oder "zuständige Stelle" zu ersetzen
(AG).
o Im Sinne der Objektivität und Unabhängigkeit hat die Prüfung durch eine Stelle bzw. Person zu er-
folgen, welche nicht der Bauherrschaft angehört (KSPD).
o Die Wirkung der Massnahme wird in Frage gestellt, sie verlangsamt und verteuert Bauprojekte (SH).
o Die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragen soll vom Bund übernommen werden (SAB, SGV).
o Die Sicherheitsbeauftragten sollten nicht an eine einzige bestimmte Person oder Institution geheftet
sein und in schwierigen Ermessensentscheiden sollte die Möglichkeit bestehen, von anderer Seite ein zweites Gutachten anzufordern (BE).
o Eine nationale Koordination der zuständigen Sicherheitsbeauftragten ist anzustreben (AG).
o Es bestehen diverse Unklarheiten betreffend die Institution des Sicherheitsbeauftragten (IVT ETH
ZH, Surpierre).
o Eine Überprüfung von neuen Strassen durch einen Sicherheitsexperten ist nicht nötig; im Kanton ist
dies gewährleistet (AG, BE, LU, VSPB).
o Die Schaffung von Sicherheitsbeauftragten ist sinnvoll, diese müssen aber unabhängig von der
Gemeinde und dem Polizeicorps sein (Aefu, Kibü BS, Netzwerk K&V).