Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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- Der Rückgriff soll sich am Ausmass des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betrof-

fenen Person bemessen (SP).

Ablehnung: GL, JU, NE, TI, ZG, ZH, FDP, economiesuisse, SGB, sgv usam, ACS, AGVS, App.Ger. BS, ASTAG, ATVSL, auto-schweiz, BUL, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, FER, FMS, FPS, Fräschels, IGWV, Ingenbohl, KSPD, motosuisse, NVB&NGF, Pol. Cant. GE, Routiers, SAA, SDHM, SFMGV, strasseschweiz, SVA VS, SVS, SVV, TCS, velosuisse

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Stellt einen Eingriff in die Vertragsfreihit dar (JU, TI, ZH, ACS, AGVS, App. Ger. BS, ASTAG, auto-schweiz,

BUL, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, economiesuisse, FMS, FPS, IGWV, motosuisse, NVB&NGF, SAA, SDHM, sgv usam, strasseschweiz, SVV, velosuisse).

- Damit wird nicht primär die Zielgruppe der Unverbesserlichen erreicht (ACS).

- Im Moment der Übertretung denkt man nicht an den Regress des Versicherers (App.Ger. BS).

- In diesen Fällen kann die Versicherung schon heute Regress nehmen (JU, AVS, ATVSL, IGBF, SVA VS).

- Allenfalls anwenden bei vorsätzlich begangenen Delikten (FMS).

- Im gewerblichen Transport müsste der Rückgriff auf den Arbeitgeber oder den Fahrzeughalter erweitert wer-

den. Ausserdem würde diese Massnahme mit der eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers kollidieren (Routiers).

- Das Regressrecht der Versicherung kann zu einer Überwälzung des Versicherungsrisikos führen (SGB).

- Der Umfang des Regresses müsste definiert werden (SVA VS). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit müsste auf

die Zielgruppe Raser hin definiert werden (ZH).

- Es ist keiner davor gefeit, dass ihm eine Widerhandlung passiert, welche im Nachhinein als schwer (durch

Unterlassen) eingestuft wird. Bei dauerhaften Körperschäden kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Der Sinn einer Versicherung ist genau dieser, die Betroffenen vor solchen finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren (TCS).

- Es ist nicht vertretbar, dass nicht nur die Zielgruppe Raser, sondern alle betroffen wären (TCS, ZH).

- Dies führt ausschliesslich zur doppelten Bestrafung und zu finanziellen Folgen, auch für unbeteiligte Angehö-

rige. Finanzielle Konsequenzen haben keine präventive Wirkung (ZG).

- Nicht Regress bei jeder Grobfahrlässigkeit. Der Verzicht erfolgt auch heute nicht in allen Fällen (z.B. häufig

nicht bei Raserunfällen oder FiaZ) (NVB&NGF, SVV, TCS).

- Die Höhe des Regresses muss im Ermessen des Versicherers und nicht in jenem des Gesetzgebers liegen

(NVB&NGF, SVV).

- Der Staat muss die ihm zur Verfügung stehenden Mittel benützen, um die Beachtung von Verkehrsregeln und

die Bestrafung von Widerhandlung durchzusetzen (TI, ZG).

- Die Schadensverlaufserklärung genügt den Versicherungen, hohe Risiken zu erkennen und entsprechende

Prämien zu verlangen. Rückgriffe bei Rasern sind mangels finanzieller Mittel oft aussichtslos (ZH).

Keine Stellungnahme / nicht betroffen: BL, SAB, SGV, ANCV, asa, ASCV, ASG, ASPE, Distiswiss, FSS, IRM BE, IRM BS, ISV, IVT ETH ZH, MFK SO, OPTICS, ReKo BE, RVS, SchweizMobil, SEVS, SGRM, SOV, Velokonf., Viniharass, VöV