Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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- Vernichtung des Fahrzeugs in einigen Fällen weniger sinnvoll als dessen Verwertung, vor allem im Hinblick

auf Opferentschädigung (BL, NW).

- Nicht Vernichtung, sondern Einziehung und Verwendung des Erlöses für:

o Ausbildung (FRE),

o allgemeine Verkehrspräventionsprojekte (RoadCross),

o Förderung der Verkehrssicherheit (ZG),

o edukative Massnahmen (Post),

o Vrfahrenskosten (Pol. BL, GR),

o Opferentschädigung (GR),

o Schadenstilgung (UR).

- Fahrzeugvernichtung, ohne für den Staat einen Erlös zu generieren, ist nicht sinnvoll (AI, Kapo AI).

- Verwertungserlös soll zugunsten des Staates verfallen (BL, OW, COCRBT, KSPD).

- Verwertungserlös an Dritteigentümer, sofern diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Überlassung des

Fahrzeugs angelastet werden kann (SH).

- Verwertung sollte auch möglich sein mit zwingender Verwendung des Erlöses zur Leistung von Schadener-

satz, Genugtuung und Begleichung der Verfahrenskosten (SO).

- Beschränkung der Vernichtung auf Einzelfälle; im Vordergrund Verwertung und Einzug des Erlöses (AG).

- Ersetzung des Begriffs "vernichtet" durch den Begriff "verwertet" (BE, eco suisse sinngemäss, KSPD sinnge-

mäss).

- Ergänzung der Bestimmung mit "... vom Gericht eingezogen, verwertet oder vernichtet werden können" (BS).

- Bestimmung ist namentlich auf Strassenrennen anzuwenden, unabhängig davon, ob Personen getötet oder

verletzt werden (EVP).

- Keine Verhinderung von Rückfällen (VD).

- Täter kann immer Fahrzeuge Dritter benutzen (VD, VSR, Pol. Cant. GE).

- Konkurrenzproblem zwischen dem neuen Artikel 90a SVG und Artikel 69 StGB (LU).

- Hürde der Skrupellosigkeit erscheint zu hoch; Massnahme sollte bereits bei einer rücksichtslosen Tatbege-

hung möglich sein (SO).

- Für die bezweckte Erleichterung der Einziehung von Raserfahrzeugen müssen die Voraussetzungen im SVG

tiefer angesetzt werden als im Allgemeinen Teil des StGB (TG, ZH).

- Prüfen der Möglichkeit, "nur" die Kontrollschilder zu entziehen und den Fahrzeugausweis zu annullieren (TI).

- Vorgeschlagene Regelung ist schlechter als geltende Regelung des StGB; Bestimmungen müssen verschärft

und nicht aufgeweicht werden (VSPB).

Ablehnung: JU, GE, FDP, sgv usam, ACS, AGVS, ASTAG, ATVSL, auto-schweiz, BUL, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, eco swiss, FER, FMS, FPS, IGM, IGWV, KSBS, motosuisse, Post, RoadCross, Routiers, SAA, SDHM, SFMGV, strasseschweiz, TCS, Fräschels, 2 Private

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Vernichtung von Fahrzeugen im Eigentum Dritter ist nicht sinnvoll (ACS, ASTAG, auto-schweiz, Car Tourisme

Suisse, FMS, IGWV, Post, SAA, SDHM, strasseschweiz).

- Auch wenn Fahrzeug im Eigentum des Täters: Zweifel an der Wirksamkeit einer derartigen Massnahme (ACS,

AGVS, ASTAG, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, IGWV, SAA, SDHM, strasseschweiz).

- Wenn Fahrzeug im Eigentum Dritter steht:

o Unlösbare Probleme (FPS),

o unverhältnismässig (KSBS).

- Massnahme nicht umsetzbar, weil viele Fahrzeuge Gegenstand von Leasingverträgen sind und Eigentums-

vorbehalte bestehen (JU).

- Ungleichbehandlung, weil der Täter als Eigentümer strenger bestraft wird gegenüber dem Täter als Leasing-

nehmer, dessen Fahrzeug kaum eingezogen und vernichtet wird, wenn Dritte Eigentumsrechte daran geltend machen (KSBS).