Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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- Vernichtung des Fahrzeugs in einigen Fällen weniger sinnvoll als dessen Verwertung, vor allem im Hinblick
auf Opferentschädigung (BL, NW).
- Nicht Vernichtung, sondern Einziehung und Verwendung des Erlöses für:
o Ausbildung (FRE),
o allgemeine Verkehrspräventionsprojekte (RoadCross),
o Förderung der Verkehrssicherheit (ZG),
o edukative Massnahmen (Post),
o Vrfahrenskosten (Pol. BL, GR),
o Opferentschädigung (GR),
o Schadenstilgung (UR).
- Fahrzeugvernichtung, ohne für den Staat einen Erlös zu generieren, ist nicht sinnvoll (AI, Kapo AI).
- Verwertungserlös soll zugunsten des Staates verfallen (BL, OW, COCRBT, KSPD).
- Verwertungserlös an Dritteigentümer, sofern diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Überlassung des
Fahrzeugs angelastet werden kann (SH).
- Verwertung sollte auch möglich sein mit zwingender Verwendung des Erlöses zur Leistung von Schadener-
satz, Genugtuung und Begleichung der Verfahrenskosten (SO).
- Beschränkung der Vernichtung auf Einzelfälle; im Vordergrund Verwertung und Einzug des Erlöses (AG).
- Ersetzung des Begriffs "vernichtet" durch den Begriff "verwertet" (BE, eco suisse sinngemäss, KSPD sinnge-
mäss).
- Ergänzung der Bestimmung mit "... vom Gericht eingezogen, verwertet oder vernichtet werden können" (BS).
- Bestimmung ist namentlich auf Strassenrennen anzuwenden, unabhängig davon, ob Personen getötet oder
verletzt werden (EVP).
- Keine Verhinderung von Rückfällen (VD).
- Täter kann immer Fahrzeuge Dritter benutzen (VD, VSR, Pol. Cant. GE).
- Konkurrenzproblem zwischen dem neuen Artikel 90a SVG und Artikel 69 StGB (LU).
- Hürde der Skrupellosigkeit erscheint zu hoch; Massnahme sollte bereits bei einer rücksichtslosen Tatbege-
hung möglich sein (SO).
- Für die bezweckte Erleichterung der Einziehung von Raserfahrzeugen müssen die Voraussetzungen im SVG
tiefer angesetzt werden als im Allgemeinen Teil des StGB (TG, ZH).
- Prüfen der Möglichkeit, "nur" die Kontrollschilder zu entziehen und den Fahrzeugausweis zu annullieren (TI).
- Vorgeschlagene Regelung ist schlechter als geltende Regelung des StGB; Bestimmungen müssen verschärft
und nicht aufgeweicht werden (VSPB).
Ablehnung: JU, GE, FDP, sgv usam, ACS, AGVS, ASTAG, ATVSL, auto-schweiz, BUL, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, eco swiss, FER, FMS, FPS, IGM, IGWV, KSBS, motosuisse, Post, RoadCross, Routiers, SAA, SDHM, SFMGV, strasseschweiz, TCS, Fräschels, 2 Private
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
- Vernichtung von Fahrzeugen im Eigentum Dritter ist nicht sinnvoll (ACS, ASTAG, auto-schweiz, Car Tourisme
Suisse, FMS, IGWV, Post, SAA, SDHM, strasseschweiz).
- Auch wenn Fahrzeug im Eigentum des Täters: Zweifel an der Wirksamkeit einer derartigen Massnahme (ACS,
AGVS, ASTAG, Car Tourisme Suisse, Centre Patronal, IGWV, SAA, SDHM, strasseschweiz).
- Wenn Fahrzeug im Eigentum Dritter steht:
o Unlösbare Probleme (FPS),
o unverhältnismässig (KSBS).
- Massnahme nicht umsetzbar, weil viele Fahrzeuge Gegenstand von Leasingverträgen sind und Eigentums-
vorbehalte bestehen (JU).
- Ungleichbehandlung, weil der Täter als Eigentümer strenger bestraft wird gegenüber dem Täter als Leasing-
nehmer, dessen Fahrzeug kaum eingezogen und vernichtet wird, wenn Dritte Eigentumsrechte daran geltend machen (KSBS).