Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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- Nach Artikel 16d Absatz 2 SVG ist mit einem Entzug nach Artikel 16d Absatz 1 SVG eine Sperrfrist zu verbin-

den, wenn der Sicherungsentzug an die Stelle eines Warnungsentzuges nach den Artikeln 16a – c tritt. Nach dem geltenden Recht wird ein Führerausweis gestützt auf Artikel 16 Abs. 1 SVG entzogen, wenn sich der Betroffene einer angeordneten Eignungsuntersuchung nicht unterzieht. Ein Entzug nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe a – c ist deshalb nicht möglich, weil der Eignungsmangel wegen verweigerter Untersuchung keiner dieser Bestimmungen (Bst. a – c) zugeordnet werden kann (MFK SO).

- Die Beschränkung der Sperrfrist bei Sicherungsentzügen wegen fehlender Fahreignung auf die in den Artikeln

16a - 16c SVG vorgesehenen gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist unbefriedigend. Dies trifft insbesondere auf Sicherungsentzüge zu, bei denen eine erstmalige schwere Widerhandlung im Hintergrund steht, und dann diese Regelung die Sperrfrist auf 3 Monate beschränkt. Hier ergibt sich in der Praxis insbesondere das Problem, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises unmittelbar nach Ablauf dieser Sperrfrist gestellt werden kann (BE, GL, GR, SG, UR, TG, ZG, ZH, asa).

- Die Sperrfrist bei Sicherungsentzügen ist auf mindestens ein Jahr festzulegen (BE). Die Sperrfrist ist bis zum

Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer festzusetzen, mindestens aber auf 12 Monate (BE, GR, SG, UR, TG, ZG, ZH, asa).

- Auch bei einem Warnungsentzug sollte eine Verkehrsschulung als Auflage verfügt werden können. Der Füh-

rerausweis sollte nach einem Entzug gemäss Artikel 16e SVG (neu) nur nach tatsächlicher Absolvierung eines Kurses zurückgegeben werden (BS).

- Personen, die eine Verkehrsregel in leichter, mittelschwerer oder schwerer Art brechen, können bis zum Ein-

treffen der Verfügung des Strassenverkehrsamtes oder der Administrativmassnahmenbehörde noch mehrmalige Verfehlungen begehen, ohne dass eine Verschärfung der Sanktionen eintritt. Wenn die Verfügung also nicht umgehend nach dem Verstoss eintrifft, dann besteht für den Fahrer sozusagen eine Möglichkeit, in der zeitlichen Folge noch mehrmals grob gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu können, ohne eine Verschärfung der Sanktionen befürchten zu müssen (VfV).

- Die Ordnungsbussen müssen erhöht werden, damit deren Wirkung erhalten bleibt (AG, ZH).

- Die Strafbestimmungen im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen sollten schweizweit vereinheitlicht

werden (BS, COCRBT).

- Das Administrativ- und Strafverfahren sollte harmonisiert werden (VD, VS, KSBS), wobei Führerausweisent-

züge auch im Strafverfahren beurteilt werden sollten. Somit könnten Führerausweise je nach Verschulden und Vorgeschichte zwischen 3 Monaten bis zu 3 Jahren entzogen werden. Ein Führerausweisentzug könnte ganz oder teilweise auf Bewährung ausgesprochen werden, was präventiv und abschreckend wirkt (KSBS).

- Die Polizeikontrollen werden nur am Rande erwähnt, z. B. im Zusammenhang mit Artikel 105a E-SVG. Wirk-

same Polizeikontrollen sind zentral, da viele Via-sicura-Massnahmen – wie z. B. die Reduzierung des Promille-Grenzwertes – ansonsten ihren vollen Nutzen nicht entfalten könnten. Die Durchführung der Kontrollen liegt in der kantonalen Kompetenz. Analog den Vorgaben im Bereich Infrastruktur sollten staatliche Vorgaben die kantonale Praxis steuern, damit ein grösstmöglicher Nutzen für die Verkehrssicherheit entsteht. Konkret sollte ein nationaler Enforcementplan entstehen und der Einsatz neuer Kontrolltechnologien und weitere Lösungen wie fixe Radarkasten, Abschnittskontrollen und anlassfreie Alkoholkontrollen gefördert werden (bfu, VfV).

Diverses:

- Lieferwagen sollen nicht gleich behandelt werden wie Personenwagen. Es soll auch ein Fahrtenschreiber

vorgeschrieben und die Ausrüstungsvorschriften überprüft werden (AG).

- Verzicht auf flächendeckende Massnahmen, sondern nur Massnahmen, die auf die effektiven Verursacher

von Verkehrsdelikten abzielen (SZ, COCRBT).

- Objektive Darstellung der Ausgangslage inklusive interkantonalem Vergleich und Entwicklung der Verkehrsto-

ten in den letzten 10 oder 20 Jahren (SZ).

- Der Ersatz der Begriffe "Polizei" und "zuständiges Polizeiorgan" mit "Kontrollorgan" respektive "zuständiges

Kontrollorgan" in Artikel 54 SVG und Artikel 4 OBG wird abgelehnt (AI, GL, TG, ZH, Kapo AI, KKJPD, VSPB). Eine Ausdehnung des Begriffs "Polizeiorgane" auf "Kontrollorgane" kann zu Missbrauch führen. Es braucht eine abschliessende Umschreibung der Organe, da ansonsten auch Securitas, Verkehrskadetten usw. einbezogen werden können (ASTAG, Car Tourisme Suisse, IGWV).

- Der Begriff "Kontrollorgane" wird abgelehnt, da unbestimmt (SG).

- Die Kompetenz des Grenzwachtkorps, neu auch Bussen zu verteilen, wird in Frage gestellt. Es bestehen

schon Abkommen für die Zusammenarbeit mit der Grenzwache. Dabei handelt es sich um eine Kompetenz der Kantone, in welche nicht eingegriffen werden soll (JU).

- Es kann nicht sein, dass der Bund festlegt, welche Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes durch das

Grenzwachtkorps vollzogen werden können. Die Polizeihoheit obliegt den Kantonen (AI, AR, GL, TG, ZH, Ka-