Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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vermehrt zur Verantwortung gezogen werden (evtl. Qualitätssiegel), Pflichtfahrstunden von mindestens 18 Lektionen, private Lernfahrten nur nach Absolvierung der Pflichtfahrstunden von 9 Lektionen und der schriftlichen Bestätigung durch den Fahrlehrer, Anmeldung zur Führerprüfung nur durch den Fahrlehrer, Führerprüfungen der Kategorie B nur noch mit Fahrschulwagen, Verkürzung der Dauer des provisorischen Ausweises von drei Jahren auf ein Jahr (RFBS).
Technik:
- Strengere Voraussetzungen oder sogar Verbot des Auto-Tunings (ACVS, VSKC).
- Verbot der Inverkehrsetzung neuer gefährlicher Fahrzeuge und Nutzung der heute zugelassenen gefährlichen
Fahrzeuge mit Auflagen (VfmF).
- Wiedereinführung des festen Lichts am Fahrrad (VD, Pro Velo Bern, Pro Velo Biel, Pro Velo Emmental, Pro
Velo Fribourg, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, umverkehR, Altenbach, Amsler, Brauchli, Briner-Lienhard, Bütler-Odermatt, Erni, Dauberschmidt, Dober, Edelmann, Fricker-Blumer, Gasser, Gehring, Hunziker, Herren, Jordan, Kappeler R., Keller, Lerch, Mantegani, Mengis, Pfenninger, Ruch D., Ruch P., Schürch, Staub,
Stöckli, Tognazza, Vogt, Wolfisberg, Zimmermann).
- Alkohol-Wegfahrsperre (Grüne, SFV, VCS) für FiaZ-Delinquenten (bfu, Roadcross, VfV).
- Leistungsbeschränkung von Neulenker-Fahrzeugen während 3 Jahren (Pol. Cant. GE).
- Europaweite Zusammenarbeit inklusive Entwicklung der nötigen technischen Standards im Bereich der elek-
tronischen Fahrzeuglenkung (On Board Unit, OBU). Z.B. Gerät im Fahrzeug, welches ein umfassendes System bzw. Dienste darstellt wie das Corporate Driving (AG).
- Reduktion der Leistung des Automotors oder Plombierung des Motors. Je nach Schwere des Vergehens in
Kombination mit dem Einbau eines Unfalldatenspeichers oder Fahrtenschreibers (SGB).
- In den Massnahmen zum Ausbau des internationalen Engagements für Fahrsicherheit (Massnahme 211) und
zum Ausbau der internationalen Kontaktpflege (Massnahme 212) könnte eine ECE-Prüfung der Reifen vorgeschrieben werden, ähnlich wie die EU Geräuschmassnahme (S-Markierung auf den Reifen). Durch eine Markierung könnte der Absatz von Billigstreifen vermindert werden, welche bis zu 50 m mehr Bremsweg aufweisen (ATVSL).
- Die Einschränkung auf die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Rad- und Reifendimensionen ist zu restrik-
tiv (Massnahme 205, Einschränkungen von Fahrzeugradumrüstungen) (auto-schweiz).
- Unfälle sind in den meisten Fällen nicht durch technische Mängel bedingt. Die Reifen selber sind weniger ein
Problem (zur Einschränkung von Fahrzeugrad-Umrüstungen, Massnahme 205) (bfu, VfV).
- Pflicht zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fahrzeuge (Massnahme 209) ist nicht nötig (Post).
- Gurtenwegfahrsperre (SFV).
- Beschränkung der Leistungsfähigkeit der Motoren auf 120 km/h (Santschi).
Kontrollen / Sanktionen:
- Für die Verfolgung von Widerhandlungen ausländischer Fahrzeugführer muss eine verbesserte Zusammen-
arbeit zwischen den Ländern stattfinden (VS, COCRBT).
- Harte Ausweisentzüge der in grober Weise fehlbaren Fahrerinnen und Fahrer (EVP).
- Generelles Verbot, während der Fahrt zu telefonieren (Handy und Freisprechanlage) (Grüne, SVV, Fussver-
kehr, SFV, VCS), und Geräte mit Bildschirmen zu bedienen (Fussverkehr).
- Es fehlen Massnahmen gegen das Benutzen von Mobilfunk- und ähnlichen Geräten (LU).
- Intensivere Kontrolle des Transitverkehrs, Lockerung der Sanktionen bei geringfügigen Vergehen, Prüfung der
Strafen nach Tagessätzen (kein Freipass für Minderbemittelte bei Gesetzesübertretungen) (SZ).
bis
- Betreffend Artikel 14 Absatz 2 SVG (Art. 14a Abs. 3 neuSVG); Wer ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug
führt, erhält während mindestens 6 Monaten nach der Widerhandlung (bzw. nach Erreichen des Mindestalters) keinen Führer- oder Lernfahrausweis. Ist jedoch die Person, die verbotenerweise einen Personenwagen oder ein Motorrad führt, im Besitze eines Führerausweises für Motorfahrräder, so droht ihr lediglich ein Entzug dieses Motorfahrrad-Ausweises für die Dauer eines Monats (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG). Diese unbefriedigende Situation, die wohl kaum der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist darauf zurückzuführen, dass sich seinerzeit die SVG-Revision 2001 mit der VZV-Revision 2002, in welcher der Führerausweis für Motorfahrräder durch Aufnahme in die Spezialkategorien "aufgewertet" wurde, zeitlich überschnitten hat. Artikel 14 Absatz 2bisSVG sollte entsprechend angepasst und die Frist von 6 Monaten auf 12 Monate angehoben werden (SO, MFK SO).