Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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- Verstärkung der Kontrolltätigkeit gegenüber Rasern und volle Ausschöpfung des geltenden Strafrahmens
(FDP).
- Aufrüstung aller kantonalen Polizeicorps mit Nachfahrmessinstrumenten, vorsorglicher Sicherungsentzug,
Reduktion der Leistung der Automotoren, Einschränkung der Autowerbung (Grüne, VCS).
- Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Blackbox bei notorischer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Führer-
ausweisentzug (FDP).
- Obligatorische Kurse samt psychologischer Betreuung für bereits identifizierte Raser (ACS).
- Erhöhung des unteren Strafrahmens für fahrlässige Tötung auf zwei Jahre, Erhöhung des Strafmasses bei
schwerer Körperverletzung, unbedingte Freiheitsstrafen auch gegenüber Ersttätern, unbedingte Geldstrafen, Vereinfachung der Einziehung von Raserfahrzeugen (BL).
- Erhöhung der Freiheitsstrafe von drei auf fünf Jahre bei fahrlässiger Tötung (EVP).
- Mindestentzugsdauer 1 Jahr bei Ersttätern prüfen (AI, Kapo AI).
- Vernichtung des Fahrzeugs, sofortiger Führerausweisentzug für die Dauer von zwei bis fünf Jahren (EVP).
- Es soll eine vierte Kategorie von Widerhandlungen eingeführt werden, wobei deren Umschreibung sich an der
Definition der «Raserfälle» gemäss den Richtlinien der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für den Einsatz der Verkehrsgruppe der Staatsanwaltschaften und für das Vorgehen bei «Raserfällen» vom 1. Januar 2008 zu orientieren hat. Eine Mindestentzugsdauer ist festzulegen: bei einem Ersttäter wäre eine Entzugsdauer von zwei bis fünf Jahren angemessen. Dies kann rasch umgesetzt werden und verursacht keine Kosten (ZH).
- Präventive Massnahmen müssen vor allem auf die bessere Integration von insbesondere aus dem Balkan
stammenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen abzielen (ZH).
- Rasern ist der Zugang zu schnellen Autos zu erschweren, indem sie z.B. keine Fahrzeuge mehr leasen dürfen
(ZH). Keine Leasingverträge für Leute mit provisorischem Fahrausweis (Grüne, VCS).
- Ein Artikel sollte angefügt werden, in welchem Strassenrennen und Raser definiert werden. Verschärfte Ge-
setze und Sanktionen sind aufzustellen, verschärfte Kontrollen durchzuführen und die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen (EVP).
- Ergänzung von Artikel 16c SVG mit einer Kategorie, die für Extremtäter eine obligatorische Mindestentzugs-
dauer von mehreren Jahren vorsieht (ACVS, VSKC).
- Die heutige Gesetzgebung enthält keine befriedigende Sanktionsmöglichkeit für Raser. Es müssten diesbe-
züglich schwerere Strafen für die fahrlässige Tötung (in einem 2. Absatz in Art. 117 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (in einem 3. Absatz in Art. 125 StGB) eingeführt werden. Die Maximalstrafe sollte auf fünf Jahre angehoben werden. So kann beim Zusammentreffen von Regelverletzungen eine Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren auferlegt werden (KSBS).
- Für besonders skrupellose Fahrzeuglenker soll eine zusätzliche Kategorie geschaffen werden, die eine Min-
destentzugdauer von 2 bis 3 Jahren bei Ersttätern vorsieht (KSPD).
- Definition eines Rasertatbestandes, Erhöhung der Höchststrafe für fahrlässige Tötung und fahrlässige Körper-
verletzung, Mindeststrafen bei Raserdelikten, keine bedingten Strafen für Raserdelikte, Führerausweisentzug von bis zu 5 Jahren bei Ersttätern, im Wiederholungsfall lebenslänglich (RoadCross).
Zweiradverkehr / Fussgänger
- Bei Sanierungen soll beim Einsatz von Leitplanken und beim Belag der Sicherheit von Zweiradfahrern Rech-
nung getragen werden (FMS).
- Veloförderungsmassnahmen (BE, Pro Velo).
- Erhöhte Schutzmassnahmen für Rad fahrende (EVP, Pro Velo).
- Aufhebung der Vignettenpflicht für Fahrräder und Deckung von Schäden durch den Garantiefonds. Der admi-
nistrative Aufwand ist verglichen mit der Versicherungsprämie unverhältnismässig hoch (AI, TG, Kapo AI).
- Artikel 216 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sollte dahingehend
ergänzt werden, dass eine fix installierte Beleuchtung bei Verkauf sowie bei der Benutzung vorgeschrieben wird, sofern das Fahrrad mindestens einen der folgenden Bestandteile aufweist: Ständer, Gepäckträger,
Schutzblech, Kettenschutz, fest installierte Diebstahlsicherung, Anhängerkupplung. Reine Sportgeräte (BMX-Räder und Mountain-Bikes) sind davon auszunehmen (SP, Pro Velo Bern, Pro Velo Emmental, Pro Velo Fribourg, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, SFMGV, Altenbach, Amsler, Brauchli, Briner-Lienhard, Burgunder, Bütler-Odermatt, Décurnex, Dober, Edelmann, Erni, Fawer, Fricker-Blumer, Gasser, Gehring, Herren, Hunziker, Jordan, Kappeler R., Keller, Lerch, Mantegani, Mengis, Pella, Pfenninger, Schürch, Staub, Stöckli, Thorens, Tognazza, Wolfisberg, Zimmermann).