ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
"für diese Güter".
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist."
P 114b Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung einfügen:
"PP 48 Für die UN-Nummer 0508 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden."
In der Sondervorschrift für die Verpackung "PP 50" "UN-Nummern 0160 und 0161" ändern in:
"UN-Nummern 0160, 0161 und 0508".
[Die zweite Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]
P 200 In Absatz (2) am Ende folgenden Text hinzufügen:
"UN-Druckgefässe zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein." In Absatz (5) b) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut:
"Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung «o» gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, vorausgesetzt,
(i) das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung «r» ist, sofern anwend-
bar, erfüllt oder
(ii) das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt."
In Absatz (8) "Unterabschnitt 6.2.1.6" ändern in:
"Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5".
In Absatz (10) folgende Änderungen und Ergänzungen vornehmen:
– Im dritten Unterabsatz der Sondervorschrift für die Verpackung "k" "Anordnun-
gen (Gruppen)" ändern in:
"Gruppen".
– Die Sondervorschrift für die Verpackung "n" erhält folgenden Wortlaut:
"n: Flaschen und einzelne Flaschen eines Flaschenbündels dürfen höchstens 5 kg des Gases enthalten. Wenn Flaschenbündel mit UN 1045 Fluor, verdichtet, gemäss Sondervorschrift für die Verpackung «k» in Gruppen von Flaschen unterteilt sind, darf jede Gruppe höchstens 5 kg des Gases enthalten."