ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

UN- Benennung und Beschreibung Prüfdruck Füllungs-

Num- (bar) grad mer bisher neu

3339 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407B 38 33 unverändert (Difluormethan, Pentafluorethan und

1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes

Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan

und 70 % Pentafluorethan)

3340 GAS ALS KÄLTEMITTEL R 407C 35 30 unverändert (Difluormethan, Pentafluorethan und

1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes

Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan

und 25 % Pentafluorethan)

P 203 In Absatz (9) "Unterabschnitt 6.2.1.6" ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5".

P 400 Im Einleitungstext streichen:

"(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4)".

P 401 Im Einleitungstext streichen:

"(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4)".

Am Ende der Verpackungsanweisung hinzufügen:

"RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung

RR 7 Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295 und 2988 müssen die Druckgefässe jedoch alle fünf Jahre geprüft werden."

P 402 Im Einleitungstext streichen:

"(siehe auch Tabelle des Unterabschnitts 4.1.4.4)".

Folgende neue RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung einfügen:

"RR 7 Für die UN-Nummer 3129 müssen die Druckgefässe jedoch alle fünf Jahre geprüft werden.

RR 8 Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130 und 3148 müssen die Druckgefässe jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden."

P 406 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung einfügen:

"PP 48 Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden."

P 601 In Absatz (2) streichen:

"oder, nur für die UN-Nummer 1744, zusätzlich in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF)".