ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein."
TEIL 4
Kapitel 4.1
4.1.1 In der Bem. nach der Überschrift nach "P 201" einfügen:
"und LP 02".
4.1.1.10 Im letzten Satz vor der Tabelle streichen:
"Metallene".
4.1.1.16 "Unterabschnitt 6.2.5.8, Unterabschnitt 6.2.5.9," ändern in:
"Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8,".
4.1.2.2 Im ersten Unterabsatz die Buchstaben a), b) und c) durch Spiegelstriche ersetzen
(der Text bleibt unverändert).
4.1.3.6.1 Im letzten Unterabsatz streichen:
"und die in Unterabschnitt 4.1.4.4".
4.1.4.1
P 001 Die Sondervorschrift PP 1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden:".
Die Sondervorschrift für die Verpackung "PP 6" erhält folgenden Wortlaut:
"PP 6 (gestrichen)".
P 002 Die Sondervorschrift für die Verpackung "PP 6" erhält folgenden Wortlaut:
"PP 6 (gestrichen)".
Bei den Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 jeweils eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654."
P 003 Die Sondervorschrift für die Verpackung "PP 88" erhält folgenden Wortlaut:
"PP 88 (gestrichen)".
P 099 Nach "zuständigen Behörde" einfügen: