ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein."

TEIL 4

Kapitel 4.1

4.1.1 In der Bem. nach der Überschrift nach "P 201" einfügen:

"und LP 02".

4.1.1.10 Im letzten Satz vor der Tabelle streichen:

"Metallene".

4.1.1.16 "Unterabschnitt 6.2.5.8, Unterabschnitt 6.2.5.9," ändern in:

"Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8,".

4.1.2.2 Im ersten Unterabsatz die Buchstaben a), b) und c) durch Spiegelstriche ersetzen

(der Text bleibt unverändert).

4.1.3.6.1 Im letzten Unterabsatz streichen:

"und die in Unterabschnitt 4.1.4.4".

4.1.4.1

P 001 Die Sondervorschrift PP 1 erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 sowie Klebstoffe, Druckfarben, Druckfarbzubehörstoffe, Farben, Farbzubehörstoffe und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, dürfen als Stoffe der Verpackungsgruppen II und III in Mengen von höchstens 5 Litern je Verpackung in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, wenn sie wie folgt befördert werden:".

Die Sondervorschrift für die Verpackung "PP 6" erhält folgenden Wortlaut:

"PP 6 (gestrichen)".

P 002 Die Sondervorschrift für die Verpackung "PP 6" erhält folgenden Wortlaut:

"PP 6 (gestrichen)".

Bei den Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 jeweils eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654."

P 003 Die Sondervorschrift für die Verpackung "PP 88" erhält folgenden Wortlaut:

"PP 88 (gestrichen)".

P 099 Nach "zuständigen Behörde" einfügen: