ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 106Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

"Zusätzliche Vorschrift

Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.8.7 von der zuständigen Behörde des Ursprungslandesa) zugelassen werden.

___

a)Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird."

P 801 Im zweiten Satz nach "4.1.1" einfügen:

", ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3,".

P 903 Im ersten Satz "und 3091" ändern in:

", 3091, 3480 und 3481".

"Lithiumzellen und -batterien" ändern in:

"Zellen und Batterien" (zweimal).

P 903a Im ersten Satz "und 3091" ändern in:

", 3091, 3480 und 3481".

Im ersten Spiegelstrich nach "4.1.1" einfügen:

", ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3,".

P 903b erhält folgenden Wortlaut:

"P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b

Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein: (1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen;

(2) in Fässern 1A2 oder Kisten 4A, die mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet sind und den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen. Der Sack aus Polyethylen

– muss eine Kerbzähigkeit sowohl in parallelen als auch in senkrechten Flächen von mindestens 480 Gramm bezogen auf die Länge des Sacks haben;

– muss eine Mindestdicke von 500 Mikrometern mit einem spezifischen elektrischen Widerstand von mehr als 10 MOhm und einer 24-stündigen Wasseraufnahme bei 25 °C von weniger als 0,01 % haben;

– muss verschlossen sein und