ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 105Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 82 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 82 (gestrichen)".
Die RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 3 erhält folgenden Wortlaut:
"RR 3 (gestrichen)".
Folgende neue RID- und ADR-spezifische Sondervorschriften für die Verpackung einfügen:
"RR 7 Für die UN-Nummer 1251 müssen die Druckgefässe jedoch alle fünf Jahre geprüft werden.
RR 10 UN 1614 muss, wenn der Stoff durch ein inertes poröses Material völlig aufgesaugt ist, in Metallgefässe mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum verpackt werden, die so in Holzkisten einzusetzen sind, dass sie einander nicht berühren können. Die Gefässe müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt sein, das auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf."
P 620 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) einer starren Aussenverpackung. Die kleinste äussere Abmessung muss mindestens 100 mm betragen."
In der zusätzlichen Vorschrift 2 b) "Unterabschnitt 6.3.1.1" ändern in:
"Abschnitt 6.3.3".
Folgende neue zusätzliche Vorschrift 4 einfügen:
"4. Alternative Verpackungen für die Beförderung von tierischen Stoffen dürfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.8.7 von der zuständigen Behörde des Ursprungslandesa) zugelassen werden.
___
a)Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird."
P 621 Im zweiten Satz streichen:
"sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.8".
P 650 In Absatz (6) "des Unterabschnitts 6.3.2.5 nach den Vorschriften der Unterabschnit-
te 6.3.2.2 bis 6.3.2.4" ändern in:
"des Unterabschnitts 6.3.5.3 nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.5.2".
Nach dem Absatz (9) a) folgende Bem. hinzufügen:
"Bem. Bei der Verwendung von Trockeneis müssen keine Vorschriften erfüllt werden (siehe Absatz 2.2.9.1.14). Bei der Verwendung von flüssigem Stickstoff ist es ausreichend, die Sondervorschrift 593 des Kapitels 3.3 zu erfüllen."
Am Ende hinzufügen: