ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 108Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

P 010 Verpackungsanweisung P 010

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Aussenverpackungen höchste Nettomasse

(siehe Unterab-

schnitt 4.1.3.3)

aus Glas 1 l Fässer

aus Stahl 40 l aus Stahl (1A2) 400 kg

aus Kunststoff (1H2) 400 kg

aus Sperrholz (1D) 400 kg

aus Pappe (1G) 400 kg

Kisten

aus Stahl (4A) 400 kg

aus Naturholz (4C1, 4C2) 400 kg

aus Sperrholz (4D) 400 kg

aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg

aus Pappe (4G) 400 kg

aus Schaumstoff (4H1) 60 kg

aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg

Einzelverpackungen höchster Fassungs-

raum (siehe Unter-

abschnitt 4.1.3.3) Fässer

aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l

Kanister

aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l

Kombinationsverpackungen

Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l

P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG P 804

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von

25 kg, bestehend aus

– einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in

– Gefässen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten