ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 108Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
P 010 Verpackungsanweisung P 010
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen Aussenverpackungen höchste Nettomasse
(siehe Unterab-
schnitt 4.1.3.3)
aus Glas 1 l Fässer
aus Stahl 40 l aus Stahl (1A2) 400 kg
aus Kunststoff (1H2) 400 kg
aus Sperrholz (1D) 400 kg
aus Pappe (1G) 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2) 400 kg
aus Sperrholz (4D) 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 400 kg
aus Pappe (4G) 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg
Einzelverpackungen höchster Fassungs-
raum (siehe Unter-
abschnitt 4.1.3.3) Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 450 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl (6HA1) 250 l
P 804 VERPACKUNGSANWEISUNG P 804
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1744.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:
(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von
25 kg, bestehend aus
– einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem höchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind und deren Verschluss (Verschlüsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (müssen), die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (müssen) einzeln eingesetzt sein in
– Gefässen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die Aufnahme des gesamten