ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 107Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

– darf nur einmal verwendet werden;

(3) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht

leitendem Werkstoff, die den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften

Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit Polstermaterial ausgefüllt werden. Auf das Polstermaterial kann verzichtet werden, wenn die Verpackung vollständig mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet und der Sack verschlossen ist.

Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäss Unterabschnitt 4.1.1.8 mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kPa nicht überschreitet."

Folgende neue Verpackungsanweisungen P 004, P 010 und P 804 einfügen:

"P 004 VERPACKUNGSANWEISUNG P 004

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3473, 3476, 3477, 3478 und 3479.

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3 und 4.1.1.6 sowie des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind:

(1) für Brennstoffzellen-Kartuschen Verpackungen, die den Prüfanforderungen für

die Verpackungsgruppe II entsprechen, und

(2) für Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen ver-

packt starke Aussenverpackungen. Grosse robuste Ausrüstungen (siehe Unterabschnitt 4.1.3.8), die Brennstoffzellen-Kartuschen enthalten, dürfen unverpackt befördert werden. Wenn Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt werden, müssen sie in Innenverpackungen verpackt werden oder so mit Polstermaterial oder einer Trennwand (Trennwänden) in die Aussenverpackung eingesetzt werden, dass die Brennstoffzellen-Kartuschen gegen Beschädigungen geschützt sind, die durch Bewegung oder Einsetzen des Inhalts in die Aussenverpackung verursacht werden können. Brennstoffzellen-Kartuschen, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, und das gesamte System muss gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung geschützt sein.