ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
6.2.1.5.2 An einer angemessenen Probe von verschlossenen Kryo-Behältern sind die in Ab-
satz 6.2.1.5.1 a), b), d) und f) festgelegten Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus sind an einer Probe verschlossener Kryo-Behälter die Schweissnähte durch Röntgen-, Ultraschall- oder andere geeignete zerstörungsfreie Prüfmethoden gemäss der anwendbaren Norm für die Auslegung und den Bau zu kontrollieren. Diese Kontrolle der Schweissnähte findet keine Anwendung auf die Ummantelung.
Darüber hinaus sind alle verschlossenen Kryo-Behälter den in Absatz 6.2.1.5.1 g),
h) und i) festgelegten erstmaligen Prüfungen sowie nach dem Zusammenbau einer Dichtheitsprüfung und einer Prüfung der genügenden Funktion der Bedienungsausrüstung zu unterziehen.
6.2.1.6 Wiederkehrende Prüfung
6.2.1.6.1 Nachfüllbare Druckgefässe mit Ausnahme von Kryo-Behältern sind durch eine von
der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen:
a) Prüfung der äusseren Beschaffenheit des Druckgefässes und Überprüfung der Ausrüstung und der äusseren Kennzeichnungen;
b) Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefässes (z.B. innere Prüfung, Überprüfung der Mindestwanddicke);
c) Überprüfung der Gewinde, sofern Anzeichen von Korrosion vorliegen oder sofern die Ausrüstungsteile entfernt werden;
d) Flüssigkeitsdruckprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren;
e) Prüfung der Bedienungsausrüstung, anderer Zubehörteile und Druckentlastungseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme.
Bem. 1. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
2. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für Flaschen oder Grossflaschen durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emissionsprüfung, Ultraschalluntersuchung oder einer Kombination aus akustischer Emissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung beruht.
3. Hinsichtlich der Fristen für die wiederkehrende Prüfung siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200.
6.2.1.6.2 Bei Druckgefässen, die für die Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und
UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, vorgesehen sind, sind nur die in Absatz 6.2.1.6.1 a), c) und e) festgelegten Untersuchungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Zustand des porösen Materials (z.B. Risse, oberer Freiraum, Lockerung, Zusammensinken) zu untersuchen.
6.2.1.7 Anforderungen an Hersteller
6.2.1.7.1 Der Hersteller muss technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel
verfügen, die zu einer zufrieden stellenden Herstellung von Druckgefässen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal