ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
a) zur Überwachung des gesamten Herstellungsprozesses,
b) zur Ausführung von Werkstoffverbindungen und
c) zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.
6.2.1.7.2 Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zu-
ständigen Behörde des Zulassungsstaates anerkannten Prüfstelle durchzuführen.
6.2.1.8 Anforderungen an Prüfstellen
6.2.1.8.1 Prüfstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und fachli-
che Kompetenz für die vorgeschriebene Durchführung der Prüfungen und Zulassungen aufweisen.
6.2.2 Vorschriften für UN-Druckgefässe
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 müssen UN-Druckgefässe den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit anwendbar, einschliesslich der Normen entsprechen.
6.2.2.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
6.2.2.1.1 Für die Auslegung, den Bau und die erstmalige Prüfung von UN-Flaschen gelten
folgenden Normen, mit der Ausnahme, dass die Prüfvorschriften in Zusammenhang mit dem System für die Konformitätsbewertung und Zulassung dem Unterabschnitt 6.2.2.5 entsprechen müssen:
ISO 9809-1:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 1: Flaschen aus vergütetem Stahl mit einer Zugfestigkeit von weniger als 1100 MPa
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.3 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen.
ISO 9809-2:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 2: Normalgeglühte und angelassene Flaschen mit einer Zugfestigkeit grösser oder gleich 1100 MPa
ISO 9809-3:2000 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Stahl – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung – Teil 3: Normalisierte Flaschen aus Stahl
ISO 7866:1999 Gasflaschen – Wiederbefüllbare nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung – Gestaltung, Konstruktion und Prüfung
Bem. Die Bemerkung bezüglich des Faktors F in Abschnitt 7.2 dieser Norm gilt nicht für UN-Flaschen. Die Aluminiumlegierung 6351A–T6 oder gleichwertige Legierungen sind nicht zugelassen.
ISO 11118:1999 Gasflaschen – Metallene Einwegflaschen – Festlegungen und Prüfverfahren
ISO 11119- Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen – Festlegungen und 1:2002 Prüfverfahren – Teil 1: Umfangsgewickelte Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen