ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Bevor das Druckgefäss befüllt wird, muss von der Stelle für die wiederkehrende Prüfung ein Dokument ausgestellt werden, mit dem bestätigt wird, dass das Druckgefäss die wiederkehrende Prüfung erfolgreich bestanden hat.
6.2.2.6.6 Aufzeichnungen
Die Stelle für die wiederkehrende Prüfung muss die Aufzeichnungen über die Prüfungen an Druckgefässen (unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich verlaufen sind) einschliesslich des Standortes der Prüfeinrichtung mindestens 15 Jahre aufbewahren.
Der Eigentümer eines Druckgefässes muss bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine identische Aufzeichnung aufbewahren, es sei denn, das Druckgefäss wird dauerhaft ausser Dienst gestellt.
6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefässen
Nachfüllbare UN-Druckgefässe sind deutlich und lesbar mit Zertifizierungskennzeichen, betrieblichen Kennzeichen und Herstellungskennzeichen zu versehen. Diese Kennzeichen müssen auf dem Druckgefäss dauerhaft angebracht sein (z.B. geprägt, graviert oder geätzt). Die Kennzeichen müssen auf der Schulter, dem oberen Ende oder dem Hals des Druckgefässes oder auf einem dauerhaft angebrachten Bestandteil des Druckgefässes (z.B. angeschweisster Kragen oder an der äusseren Ummantelung eines verschlossenen Kryo-Behälters angeschweisste korrosionsbeständige Platte) erscheinen. Mit Ausnahme des UN-Verpackungssymbols beträgt die Mindestgrösse der Kennzeichen 5 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 2,5 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm. Die Mindestgrösse des UN-Verpackungssymbols beträgt 10 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von mindestens 140 mm und 5 mm für Druckgefässe mit einem Durchmesser von weniger als 140 mm.
6.2.2.7.1 Folgende Zertifizierungskennzeichen sind anzubringen:
u
a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen n .
Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder 6.6 entspricht. Dieses Symbol darf nicht für Druckgefässe verwendet werden, die nur den Vorschriften der Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5 entsprechen (siehe Unterabschnitt 6.2.3.9).
b) die für die Auslegung, die Herstellung und die Prüfung verwendete technische
Norm (z.B. ISO 9809-1);
c) der (die) Buchstabe(n) für die Angabe des Zulassungsstaates, angegeben
durch das Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2);
Bem. Als Zulassungsstaat gilt derjenige Staat, der diejenige Stelle zugelassen hat,
welche das einzelne Druckgefäss zum Zeitpunkt der Herstellung geprüft hat.
d) das Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstelle, das/der bei der
zuständigen Behörde des Staates, in dem die Kennzeichnung zugelassen wurde, registriert ist;
2 ) Das im Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.