ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

b) sie Instrumente oder Fabrikate in begrenzten Mengen enthalten;

c) sie Fabrikate enthalten, die aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellt sind, oder

d) sie radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen enthalten.

2.2.7.2.4.1.2 Ein Versandstück, das radioaktive Stoffe enthält, darf als freigestelltes Versandstück klassifiziert werden, vorausgesetzt, die Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Aussenfläche des Versandstückes 5 μSv/h.

Tabelle 2.2.7.2.4.1.2: Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke

Aggregatzustand des Instrumente oder Fabrikate Stoffe Inhalts Grenzwerte je Grenzwerte je Grenzwerte je Einzelstücka) Versandstücka) Versandstücka)

(1) (2) (3) (4)

feste Stoffe

in besonderer Form 10-2 A1 A1 10-3 A1

in anderer Form 10-2 A2 A2 10-3 A2

flüssige Stoffe 10-3 A2 10-1 A2 10-4 A2

Gase

Tritium 2 x 10-2 A2 2 x 10-1 A2 2 x 10-2 A2

in besonderer Form 10-3 A1 10-2 A1 10-3 A1

in anderer Form 10-3 A2 10-2 A2 10-3 A2

a)Für Radionuklidgemische siehe Absätze 2.2.7.2.2.4 bis 2.2.7.2.2.6.

2.2.7.2.4.1.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, dürfen der UN-Nummer 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE zugeordnet werden, vorausgesetzt:

a) die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Aussenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht grösser als 0,1 mSv/h, und

b) jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen, mit Ausnahme von:

(i) radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;

(ii) Konsumgütern, die entweder eine vorschriftsmässige Genehmigung/Zulassung gemäss Absatz 1.7.1.4 d) erhalten haben oder einzeln nicht die Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung in Spalte 5 der Tabelle 2.2.7.2.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung «RADIOACTIVE» versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird, und

c) die aktiven Stoffe sind vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen alleinige Funktion in der Umschliessung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat), und

d) die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalten 2 bzw. 3 für jedes Einzelstück bzw. für jedes Versandstück festgelegten Grenzwerte werden eingehalten.

2.2.7.2.4.1.4 Radioaktive Stoffe mit einer Aktivität, welche die in Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen der UN-Nummer 2910 RADIO-