ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
a) radioaktive Stoffe in besonderer Form: A1; oder
b) alle anderen radioaktiven Stoffe: A2.
Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweiligen Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
B (i) C (j)
∑ + ∑ ≤ 1
iA (i) jA (j)
12
wobei
B (i) die Aktivität des Radionuklids i als radioaktiver Stoff in besonderer Form ist; A1 (i) der A1-Wert für das Radionuklid i ist;
C (j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, und
A2 (j) der A2-Wert für das Radionuklid j ist.
2.2.7.2.4.5 Klassifizierung von Uranhexafluorid
Uranhexafluorid darf nur der UN-Nummer 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URAN-HEXAFLUORID, SPALTBAR, oder der UN-Nummer 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, zugeordnet werden. 2.2.7.2.4.5.1 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, dürfen nicht enthalten:
a) eine Masse an Uranhexafluorid, die von der für das Versandstückmuster zugelassenen Masse abweicht,
b) eine Masse an Uranhexafluorid, die grösser ist als ein Wert, der bei der höchsten Temperatur des Versandstücks, die für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Leerraum von weniger als 5 % führen würde, oder
c) Uranhexafluorid in nicht fester Form oder mit einem Innendruck, der bei der Übergabe zur Beförderung oberhalb des Luftdrucks liegt.
2.2.7.2.4.6 Klassifizierung als Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücke
2.2.7.2.4.6.1 Versandstücke, die gemäss Absatz 2.2.7.2.4 (Absätze 2.2.7.2.4.1 bis 2.2.7.2.4.5)
nicht anderweitig klassifiziert sind, sind in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart ausgestellten Zulassungszeugnis des Versandstücks zu klassifizieren.
2.2.7.2.4.6.2 Ein Versandstück darf nur als Typ B(U)-Versandstück klassifiziert werden, wenn es
entsprechend seinem Zulassungszeugnis nicht enthält:
a) grössere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder