ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

"Sie".

2.2.9.1.9 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.9.1.9 (bleibt offen)".

Die vorangestellte Überschrift ("Umweltgefährdende Stoffe") wird gestrichen.

2.2.9.1.10 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.9.1.10 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.2.9.1.10.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.2.9.1.10.1.1 Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste wasserver-

unreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).

Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind «Stoffe» chemische Elemente und deren Zusammensetzungen, wie sie in der Natur vorkommen oder die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschliesslich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Unreinheiten, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder dessen Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.2.9.1.10.1.2 Als aquatische Umwelt können die im Wasser lebende Organismen und das aquati-

sche Ökosystem, dessen Teil sie sind12, angesehen werden. Die Grundlage für die Bestimmung der Gefahr ist daher die Giftigkeit des Stoffes oder Gemisches in Wasser, auch wenn diese Grundlage durch weitere Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten verändert werden kann.

___

12) Davon werden wasserverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z.B. auf die menschliche Gesundheit, zu betrachten.

2.2.9.1.10.1.3 Obwohl das folgende Zuordnungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur An-

wendung vorgesehen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z.B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind13.

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13)Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.

2.2.9.1.10.1.4 Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Ab-

kürzungen oder Begriffe:

– BCF: Biokonzentrationsfaktor;

– BOD: biochemischer Sauerstoffbedarf;

– COD: chemischer Sauerstoffbedarf;

– GLP: gute Laborpraxis;

– EC50: die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;

– ErC50: der EC50-Wert als Verringerung der Wachstumsrate;

– Kow: Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser

– LC50 (50 % der tödlichen Konzentration):

die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;