ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

– die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern;

– unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein;

– die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern;

– die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden.

Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge."

Kapitel 3.4

3.4 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter". 3.4.2, 3.4.3,

3.4.4 und

3.4.5 "Spalte 7" ändern in:

"Spalte 7a".

3.4.3 b) "Unterabschnitte 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis 6.2.4.3" ändern in:

"Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3".

Folgende neue Abschnitte hinzufügen:

"3.4.8 Die Vorschriften

a) des Unterabschnitts 5.2.1.9 über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Versandstücken,

b) des Unterabschnitts 5.1.2.1 b) über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Umverpackungen und

c) des Unterabschnitts 7.5.1.5 über die Ausrichtung von Versandstücken

gelten auch für gemäss diesem Kapitel beförderte Versandstücke und Umverpackungen.

3.4.9 Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den

Beförderer vor der Beförderung, die keine Seebeförderung einschliesst, über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.