ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

3.4.10 a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Ton-

nen, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden, müssen gemäss Abschnitt 3.4.12 vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäss Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.

b) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäss Abschnitt 3.4.12 auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln (Placards) versehen sind.

Die tragende Beförderungseinheit braucht nicht gekennzeichnet zu werden, es sei denn, die auf den Containern angebrachte Kennzeichnung ist ausserhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dasselbe Kennzeichen an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.

3.4.11 Auf die in Abschnitt 3.4.10 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden,

wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

3.4.12 Die Kennzeichnung besteht aus dem Ausdruck «LTD QTY»2 in schwarzen Buch-

staben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 65 mm auf weissem Grund.

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2)Die Buchstaben «LTD QTY» sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks «Limited Quantity».

3.4.13 Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschliesst,

sind Kennzeichnungen gemäss Kapitel 3.4 des IMDG-Codes ebenfalls zugelassen."

Ein neues Kapitel 3.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Kapitel 3.5

In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.5.1 Freigestellte Mengen

3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen – ausgenommen Ge-

genstände –, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme:

a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;

b) der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2;

c) der Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.6.

Bem. Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in Unterabschnitt 1.7.1.5 Anwendung.