Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
1.2 Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz
1.2.1 Anforderungen an das künftige Nationalstrassennetz
Die Zuteilung der Strassen ins Netz von nationaler Bedeutung erfolgt auf der Basis der Vorgaben aus dem Sachplan Verkehr. Die dort definierten funktionalen Kriterien sind messbar und legen fest, ob eine Strecke die geforderte Funktion erfüllt oder nicht. Sie betreffen:
1. Durchleiten des internationalen Transitverkehrs: Diese Verbindungen sind Bestandteil des "Tran-
seuropean Road Network (TERN)". Sie stellen die Anbindung an die ausländischen Metropolitanräume Paris, Lyon, Torino, Milano, Wien, München, Stuttgart und Frankfurt sicher.3
2. Verbinden der Schweiz mit dem Ausland (grossstädtische Agglomerationen): Die Verbindung
der grossstädtischen Agglomerationen der Schweiz mit den mindestens gleich grossen Agglomerationen im benachbarten Ausland ist Bestandteil des nationalen Netzes. Grossstädtische Agglomerationen der Schweiz sind Genf, Lausanne, Bern, Basel, Luzern, Zürich, Winterthur, St. Gallen und Lugano.
3. Verbinden der gross- und mittelstädtischen Agglomerationen untereinander: Sämtliche gross-
städtischen Agglomerationen der Schweiz sind miteinander zu verbinden. Alle mittelstädtischen Agglomerationen der Schweiz sind an die grossstädtischen Agglomerationen anzubinden und untereinander zu verbinden, falls die Verbindungen ein hohes Nachfragepotenzial aufweisen.
4. Anbinden der Verkehrsanlagen von gesamtschweizerischer Bedeutung: Die Landesflughäfen,
die Rheinhäfen und die Anlagen des kombinierten Verkehrs von Grenze zu Grenze sind anzubinden.
5. Anbinden der Kantonshauptorte: Kantonshauptorte sind an die nächstgelegene, grossstädtische Ag-
glomeration anzubinden.
6. Sicherstellen der Netzsicherheit auf Hauptachsen (Redundanz): Wo der grossräumige Fernver-
kehr auf den Haupttransversalen in West-Ost-Richtung (N1) und in Nord-Süd-Richtung (N2) einen bedeutenden Anteil am Gesamtverkehr aufweist, sollen sinnvolle Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Grundnetzes bestehen. Damit stellt der Bund sicher, dass "sein" Verkehrsnetz auch im Falle von ausserordentlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen, Tunnelbränden, etc. seine Funktion wahrnehmen kann.
7. Anbinden der grossen alpinen Tourismusregionen: Die international bekannten, grossen alpinen
Tourismusregionen mit jährlich mehr als 1,5 Mio. Übernachtungen sind grundsätzlich entweder über das Schienennetz oder das Grundnetz Strasse anzubinden. Wo schon eine Schienenverbindung besteht, ist die Strasse dem Ergänzungsnetz zuzuordnen. Weist die Tourismusregion jährlich mehr als 3 Mio. Übernachtungen auf, ist sie in jedem Fall ans Grundnetz Strasse anzubinden.
1.2.2 Beantragte Anpassungen des Netzbeschlusses
Abbildung 2 gibt einen Überblick über die beantragten Anpassungen des bestehenden Netzbeschlusses. Die gestrichelten Linien entsprechen dem gültigen Nationalstrassennetz. Die beantragten Netzergänzungen sind mit einer doppelt ausgezogenen Linie dargestellt. Speziell hervorgehoben ist die einzige beantragte Streichung einer Strecke aus dem bestehenden Nationalstrassennetz.
Die Darstellung zeigt, dass das bereits beschlossene Nationalstrassennetz die Aufgaben von nationaler Bedeutung zu einem überwiegenden Teil abdeckt. In einigen Regionen der Schweiz hat das Netz mit der Entwicklung der Siedlungsgebiete und den Bedürfnissen des motorisierten Individualverkehrs allerdings nicht Schritt gehal-
3 Das Unterkriterium "Europastrassen" des Sachplans Verkehr wurde für die Netzzuordnung ins Grundnetz nicht verwendet, da die Anforderungen der Europastrassen an den Ausbaustandard demjenigen von Hauptstrassen entsprechen.