Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten

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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699

Die „funktionalen Kriterien“ bilden die Basis für die Neuzuordnung von bestehenden und neuen Netzteilen zum Nationalstrassennetz. Künftig sollen nur noch Strecken ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden, die zur Erfüllung klar definierter Funktionen erforderlich sind. Damit schafft der Bundesrat die Grundlage für eine in sich konsistente Beurteilung der vorliegenden und künftigen parlamentarischen Vorstösse betreffend die Aufnahme bestehender Strassen ins Nationalstrassennetz sowie für die Ergänzung des Strassennetzes von nationaler Bedeutung mit neuen Netzelementen.

1.1.7 Abstimmung mit Infrastrukturvorlagen erforderlich

Für die vorliegenden Anpassungen des Netzbeschlusses sind zwei weitere Vorlagen von Bedeutung. Beide, die Programmbotschaften für den Agglomerationsverkehr und diejenige für die Engpassbeseitigung auf dem bestehenden Nationalstrassennetz, sind zur Entschärfung der heutigen und künftigen Verkehrsprobleme geplant. Die beiden Vorlagen stützen sich auf das Gesetz über den Infrastrukturfonds (IFG). Sie sind inhaltlich eng miteinander verflochten und den eidgenössischen Räten bis zum 31. Dezember 2009 gemeinsam vorzulegen.

Im Rahmen der Programmbotschaft für den Agglomerationsverkehr unterstützt der Bund Infrastrukturausbauten für den privaten und öffentlichen Verkehr im Zuständigkeitsbereich der Kantone und Gemeinden. Als Grundlage dafür haben die Kantone dem Bund bis Ende 2007 ihre Agglomerationsprogramme unterbreitet. In diesen Programmen legen die Kantone und Gemeinden ihre Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur dar und stimmen diese mit der Raumentwicklung ab. Insbesondere in den grossen Agglomerationen Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano, Luzern, St. Gallen, Winterthur und Zürich bestehen enge Wechselwirkungen zwischen den Ausbaumassnahmen auf den kantonalen, respektive städtischen Verkehrsinfrastrukturen auf der einen Seite, und den Verkehrsinfrastrukturen von nationaler Bedeutung auf der anderen Seite. Je nach Inhalt können sich die Agglomerationsprogramme auch auf die Funktionalität und Ausgestaltung des Nationalstrassennetzes auswirken.

Ähnlich verhält es sich mit der Programmbotschaft zur Engpassbeseitigung auf dem bestehenden Nationalstrassennetz. Mit dem IFG hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die notwendigen Massnahmen für die Beseitigung der im Jahre 2020 erwarteten Engpässe auf dem Nationalstrassennetz aufzuzeigen und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen. Strassenseitig ist dafür in erster Linie die Ergänzung von Fahrstreifen an bestehenden Nationalstrassen vorgesehen. In mehreren Agglomerationen steht für die Beseitigung der Engpässe aber auch der Bau neuer Nationalstrassenabschnitte zur Diskussion. Solche Netzergänzungen bedingen die Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und haben damit einen direkten Bezug zur vorliegenden Vorlage.

1.1.8 Infrastrukturfondsgesetz bedingt gestaffeltes Vorgehen

In den grossen Agglomerationen bestehen demnach enge Abhängigkeiten zwischen den erforderlichen Anpassungen des Netzbeschlusses auf der einen Seite und den Programmen zum Agglomerationsverkehr sowie zur Beseitigung der Engpässe auf dem bestehenden Nationalstrassennetz auf der anderen Seite. Gleichzeitig haben Bund und betroffene Kantone das dringende Anliegen, die beantragten Veränderungen in der Zuständigkeit für bestehende Strassen möglichst rasch verbindlich zu regeln. Diese Klärung ist eine wichtige Voraussetzung für die zielgerichtete Weiterbearbeitung verschiedener, dringender Ausbauvorhaben auf den betroffenen Strassen.

Aufgrund dieser engen inhaltlichen Abhängigkeiten und der zeitlichen Dringlichkeit ist für die insgesamt erforderlichen Anpassungen des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz ein gestaffeltes Vorgehen nötig:

- In einem ersten Schritt ist die aus dem Sachplan Verkehr resultierende Neuzuordnung bestehender Strassen

ausserhalb der grossen Agglomerationen rechtskräftig zu verankern. Dazu gehört auch die Klärung einzelner