Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten

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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699

1.3 Finanzierung der neuen Streckenelemente

1.3.1 Finanzieller Rahmen

Bis Ende 2007 waren die Nationalstrassen eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Der Bund übte ein Oberaufsichtsrecht aus, das sich vor allem in den Genehmigungen von Projekten, Vergaben und Krediten niederschlug. Die Kantone waren Eigentümer, Bauherren und Betreiber. Bund und Kantone trugen die Kosten gemeinsam, wobei der Bund bei Bau und Unterhalt durchschnittlich 87 Prozent und beim Betrieb 67 Prozent der Kosten übernahm. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat per 1. Januar 2008 die volle Verantwortung für das Nationalstrassennetz dem Bund übertragen; und das sowohl was die Aufgabenerfüllung, als auch die Finanzierung angeht. Zudem ist der Bund Eigentümer dieser Strassen geworden. Einzig die Fertigstellung des im Jahre 1960 beschlossenen Nationalstrassennetzes bleibt eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Kantonen.

Diese Zuständigkeitsordnung ist auch für alle im Rahmen der Anpassung des Netzbeschlusses neu als Nationalstrassen eingestuften Strecken massgebend. Das bedeutet, dass der Bund allein über den Bau neuer Strassen und den Ausbau bestehender Strassen entscheidet. Er stellt die Funktionsfähigkeit der Strassen sicher, gewährleistet deren Sanierung, sorgt für die Substanzerhaltung und organisiert den Betrieb.

Der Bund finanziert seine Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen. Diese stammen aus der Hälfte des Reinertrags der Mineralölsteuer, dem Zuschlag von 30 Rp./l auf diese Steuer sowie aus dem Reinertrag der Autobahnvignette. Diese Einnahmen belaufen sich jährlich zurzeit auf rund 3,7 Mia. CHF. Der Bund verwendet dieses Geld im Wesentlichen für sämtliche Aufwendungen der Nationalstrassen, die Globalbeiträge an Hauptstrassen, die Beiträge an strassenverkehrsbedingte Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen, den kombinierten Verkehr, den Viertel der NEAT-Aufwendungen sowie die Mitfinanzierung der Infrastrukturausbauten im Rahmen der Agglomerationsprogramme gemäss IFG.

1.3.2 Steuerung der investiven Tätigkeiten des Bundes

Für die Steuerung der investiven Tätigkeiten sind die zwei Finanzierungsgefässe "Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs (SFSV)" und "Infrastrukturfonds" zu unterscheiden. Die Steuerung erfolgt je nach Finanzierungsgefäss unterschiedlich:

Die Bewirtschaftung der direkt über die SFSV finanzierten Investitionen in die Nationalstrassen erfolgt über drei Instrumente: das langfristige Bauprogramm, das jährliche Bauprogramm sowie die Unterhaltsplanung Nationalstrassen. Über das langfristige Bauprogramm (Art. 11 Abs. 2 NSG) erfolgt die langfristige Steuerung der investiven Aufgaben Bau und Ausbau der Nationalstrassen. Dieses Programm stimmt den Investitionsbedarf sämtlicher Projekte mit den gemäss Finanzplanung verfügbaren Mitteln aufeinander ab. Massgebend sind dabei die Priorisierung der Projekte nach verkehrlicher Wichtigkeit sowie nach ihrer nachhaltigen Wirkung. Eine weitere, wichtige Einflussgrösse ist der jeweilige Bearbeitungsstand der Projekte. Das langfristige Bauprogramm wird etwa alle drei Jahre überarbeitet und vom Bundesrat genehmigt. Gleichzeitig passt das ASTRA dieses Programm im Sinne einer rollenden Planung jährlich den neuen Gegebenheiten an. Solche können entstehen, wenn sich bei einem Projekt beispielsweise infolge eines Beschwerdeverfahrens zeitliche Verzögerungen ergeben. Aus dieser Anpassung entsteht ein jährliches Bauprogramm, das vom UVEK genehmigt wird (Art. 24a NSV). Für die Teilaufgaben Ausbau und Unterhalt wendet das ASTRA zudem ein verfeinertes Führungsinstrument an, nämlich die "Unterhaltsplanung Nationalstrassen (UPlaNS)". Basis dieses Instruments bilden schweizweit unterteilte, integrale Erhaltungsabschnitte, auf denen in bestimmten Zeitabständen sämtliche anfallenden Erhaltungsmassnahmen geplant und ausgeführt werden.