Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten

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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699

2. Erläuterungen zu den Anpassungen der Rechtserlasse

2.1 Allgemeines

Die Bundesversammlung entscheidet endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der Nationalstrassen (Art. 11 NSG). Die allgemeine Linienführung definiert die grossräumige Verbindung von Gebieten oder Regionen innerhalb des Netzes. Die Art der Nationalstrassen beinhaltet die Klassierung. Je nach bautechnischem Ausbaugrad und verkehrlicher Nutzung unterscheidet das NSG drei Klassen.

Die Nationalstrassen unterliegen der mehrstufigen UVP (Art. Ziffer 11.1 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Die 1. Stufe bezieht sich auf die Ergänzung des Netzbeschlusses, d. h. sie ist eigentlich durchzuführen, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der Nationalstrasse beantragt (Art. 11 NSG). Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, die optimale Linienführung für die neu zu errichtenden Verbindungen zu finden oder unüberwindbare Hindernisse bei vorgesehenen Linienführungen festzustellen.

Die Strecken, die mit der vorliegenden Vorlage neu ins Netz aufgenommen werden sollen, bestehen indessen bereits und sind schon lange in Betrieb. Daher erübrigt sich die UVP 1. Stufe. In gleicher Weise wurde verfahren, als das Parlament im Jahre 2000 die Prättigauerstrasse ins Nationalstrassennetz aufgenommen hat. Selbstverständlich sind bei allfälligen UVP-pflichtigen Ausbauten die nachfolgenden Stufen der UVP vorzunehmen.

2.2 Klassierung

Die Klassierung der neuen Netzteile bildet einen wesentlichen Bestandteil des Parlamentsbeschlusses. Das NSG unterscheidet drei Klassen. Die ersten beiden Klassen stehen nur dem Motorfahrzeugverkehr offen die dritte auch den übrigen Strassenbenützern. Zudem ist die erste Klasse nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich und weist für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen auf, die nicht höhengleich gekreuzt werden. Verbindungen mit geringerem bautechnischem Ausbaugrad gehören zur zweiten Klasse. Diese sind ebenfalls nur an bestimmten Anschlussstellen zugänglich und werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt (Art. 1 bis 3 NSG).

Die Zuordnung der neu in den Netzbeschluss aufgenommenen Strecken zu den Strassenklassen erfolgt anhand vergleichbarer Streckenabschnitte auf dem bereits bestehenden Nationalstrassennetz. Die meisten dieser Strecken sind bestehende Hauptstrassen. Hauptstrassen sind in der Regel zweistreifige Gemischtverkehrsstrassen und entsprechen - vom Ausbaustandard her - Nationalstrassen der dritten Klasse. Einige Abschnitte betreffen heutige kantonale Autobahnen. Solche Strecken werden - in der Regel - der zweiten Klasse zugeordnet. Wo eine neue Nationalstrassenverbindung die Kriterien zweier Klassen erfüllt, berücksichtigt dies der Bundesrat entsprechend.

Bei Strecken, bei welchen durch Ausbaumassnahmen die Strassenklasse geändert werden soll, entscheidet der Bundesrat im Rahmen der Genehmigung des generellen Projektes über die Klassierung der neuen Strecke. Werden bestehende Netzteile durch neue Netzteile - z.B. bei der Erstellung von Ortsumfahrungen - ersetzt, soll das ursprüngliche Netzteil aus dem Nationalstrassennetz entlassen werden. Das Netzteil ist dann dem Kantons- oder Staatsstrassennetz zuzuteilen. Über die Entlassung aus dem Nationalstrassennetz und einen allfälligen Rückbau des entlassenen Strassenabschnittes entscheidet der Bundesrat jeweils im Rahmen der Genehmigung des generellen Projektes für das neue Netzteil.

Die beantragte Klassierung der neuen Netzteile ist in den Anhängen 1 und 2 dargestellt.