Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
Hier ist ebenfalls darauf zu achten, dass nur Kantone kompensieren, die Strassen an das Nationalstrassennetz abtreten. Darum ist der Verteilmechanismen auch für die Hauptstrassen neu zu gestalten. Mit Artikel 13 Absatz 4 MinVG wird die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen.
2.8 Kommentar zu den Änderungen des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz
Der geltende Bundesbeschluss entspricht nicht mehr den verfassungsmässigen Vorgaben von Rechtserlassen. Nach Artikel 163 BV erlässt nämlich die Bundesversammlung rechtsetzende Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung, und die übrigen Erlasse ergehen in Form des Bundesbeschlusses. Der Netzbeschluss von 1960 enthält neben der Festlegung des Nationalstrassennetzes auch rechtsetzende Vorschriften. Diese beiden Elemente sind nun zu trennen: die nach wie vor notwendigen rechtsetzenden Betimmungen werden ins NSG aufgenommen (vgl. Ziff. 2.6 hievor), während das Nationalstrassennetz in einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt wird.
Nach dem geltenden Artikel 3 des Netzbeschlusses bestimmt der Bundesrat im generellen Projekt, wo eine Nationalstrassen ausserhalb oder innerhalb des städtischen Gebiets beziehungsweise ausserhalb oder innerhalb des Alpengebiets liegt. Diese Vorschrift beruht darauf, dass die Kantone sich bis anhin mit unterschiedlichen Beitragssätzen an den Erstellungskosten beteiligen mussten, je nachdem, ob sich die Nationalstrasse eben ausserhalb oder innerhalb des städtischen Gebietes beziehungsweise Alpengebietes befand (vgl. Art. 7 aMinVG und Art. 11 MinVG). Seit Inkrafttreten von NFA finanziert nun der Bund alleine diese Investitionen, so dass sich die hier in Frage stehende Bestimmung erübrigt; es kann ersatzlos darauf verzichtet werden.
Anhang
Der heutige Erlasstext und der Anhang werden in einem Umfang geändert, der nach den gesetzestechnischen Richtlinien eine Totalrevision des Bundesbeschlusses erfordert. Materiell entscheidet das Parlament dennoch nur über die Änderungen des bisherigen Bundesbeschlusses. Der Anhang enthält also das bereinigte Nationalstrassennetz, nämlich die heutigen und die ergänzten Strecken. Er beinhaltet die Streckenführung, die Klassierung und die Nummerierung (vgl. auch Ziffern 2.2 und 2.3).
Der Klarheit halber sind die Änderungen des Netzes im Vernehmlassungsbericht separat aufgelistet (Anhang 3).
Der Anhang des Bundesbeschlusses sieht ferner besondere Bestimmungen zu einzelnen Strassenabschnitten vor, welche neu als Nationalstrassen erklärt werden. Dabei geht es um folgende zwei Falltypen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.6):
- Einmal werden dort alle Projekte einzeln aufgelistet, die rechtskräftig sind und vom Bund übernommen
werden.
- Zum andern werden die im Bau befindlichen Projekte aufgezählt. Präzisierend wird festgehalten, dass der
Kanton diese Projekte auf eigene Rechnung beenden muss und dass das Eigentum erst nach deren Inbetriebnahme auf den Bund übergeht.