Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
Sind im Zeitpunkt der Rechtskraft im obgenannten Sinne bereits Entschädigungsverfahren eingeleitet worden, fallen diese dahin, weil das rechtskräftige Projekt nun ein Bundesprojekt ist. Die bis dahin aufgelaufenen notwendigen prozessualen Kosten müssen demnach in der Abschreibungsverfügung geregelt werden. Dem Bund ist als Folge davon der Enteignungstitel gesetzlich zuzugestehen, und die Entschädigungsforderung ist bei der eidgenössischen Schätzungskommission anhängig zu machen.
Nach Ansicht des Bundesrates sind beim Vorliegen eines rechtskräftig bewilligten kantonalen Projektes zwei verschiedene Tatbestände zu unterscheiden:
A. Rechtskräftig bewilligte kantonale Projekte, die sich noch nicht im Bau befinden
Ein Projekt, das nach kantonalem Recht bewilligt wurde und im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Netzbeschlusses rechtskräftig ist, wird grundsätzlich übernommen. Es wäre nicht verständlich, hier nochmals ein zeitraubendes Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, zumal derartige Projekte ebenfalls der UVP unterliegen und die Verteidigungsrechte der Betroffenen gleichermassen gewährt sind wie bei einem nach Nationalstrassenrecht bewilligten Vorhaben.
Zum beschriebenen Vorgehen ist allerdings ein wichtiger Vorbehalt anzubringen: das Projekt muss den bundesrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Normen und Standards entsprechen. Ausserdem muss dessen Realisierung aus Sicht der übergeordneten Bundesinteressen notwendig sein. Dabei kann es sich nur um bedeutende Vorhaben handeln und nicht bloss um kleinere Anpassungen an der bestehenden Infrastruktur. Das ASTRA wird die anstehenden Projekte unter diesen Gesichtspunkten prüfen und einen Bericht verfassen. Gestützt auf diesen Bericht wird der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zu jedem dieser Projekte Stellung nehmen. Es obliegt dann dem Parlament zu beschliessen, ob ein derartiges Projekt vom Bund übernommen wird. Dieser Entscheid erfolgt für jedes einzelne Projekt im Rahmen der Besonderen Bestimmungen des Bundesbeschlusses.
Die übernommenen Projekte werden dann in das Bauprogramm einbezogen. Der Bundesrat wird im Rahmen des Bauprogramms festlegen, zu welchem Zeitpunkt das Vorhaben gebaut wird. Denn es kann nicht sein, dass die Kantone den Bund durch Beschleunigung ihrer Projekte in Zugzwang bringen. Wollte man anders verfahren, so würde das bedeuten, dass ein Kanton indirekt das Bauprogramm des Bundes beeinflusst und mithin die dort vorgenommen Priorisierung der Projekte unterläuft. Deshalb sind diese Projekte den gleichen Prioritätsregeln unterworfen wie die übrigen Projekte auf dem bisherigen Nationalstrassennetz. Diese Aussage gilt in erster Linie für grosse Vorhaben mit einem erheblichen Investitionsaufwand, ist aber auch für kleinere und weniger bedeutende Projekte von Belang.
Die Kantone haben alle bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses aufgelaufenen Kosten für Planung, Projektierung, Baubewilligungs- und Enteignungsverfahren sowie Landerwerb zu tragen. Das ergibt sich aus der geltenden Zuständigkeitsordnung. Es besteht denn auch keine Rechtsgrundlage auf Bundesebene, derartige Aufwendungen gewissermassen nachschüssig zu finanzieren, und es besteht kein Grund, eine solche zu schaffen, zumal keine tauglichen Abgrenzungen für die bisherigen kantonalen Aufwendungen zu ziehen wären. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Bund die Verantwortung und mithin die volle Finanzierung aller Aufwendungen für die betroffenen Strassen.
Anderseits werden kantonale Projekte nicht übernommen, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Projekte bereits im Planungs- oder Projektierungsstadium befinden oder wenn die Kantone für sie sogar schon das Baubewilligungs- und allenfalls das Enteignungsverfahren eingeleitet haben. Ein allenfalls bereits eingeleitetes Enteignungsverfahren fällt dahin. Im Rahmen der Abschreibungsverfügung muss die zuständige Instanz auch die notwendigen prozessualen Aufwendungen des Enteigneten regeln. Diese Projekte müssen folglich die nach Bundesrecht vorgesehenen Planungs- und Projektierungsschritte durchlaufen. Das