Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
zuständige Bundesamt wird selbstverständlich nicht eine eigene Planung von Grund auf wiederholen, sondern auf den bisherigen Grundlagen weiter arbeiten, dabei aber die bundesrechtlichen Vorgaben berücksichtigen.
B. Rechtskräftig bewilligte kantonale Projekte, die sich im Bau befinden
Der Bundesrat ist grundsätzlich der Ansicht, dass Projekte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Netzbeschlusses im Bau befinden, von den Kantonen fertig zu erstellen und zu finanzieren sind. Für derartige, weit fortgeschrittene Projekte, die sich bereits im Bau befinden, sollen die Kantone weiterhin die volle Verantwortung übernehmen, besonders, da sie in eigener Kompetenz die wichtigsten Entscheide hinsichtlich Inhalt und Umfang des Projekts, Finanzierung, Vergabe, Werkvertragsgestaltung und zeitliches Bauprogramm getroffen haben. Zudem ist eine Projektübergabe in der Bauphase mit etlichen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, weshalb ein solches Vorgehen unzweckmässig erscheint. Ausserdem sind im laufenden Bauprogramm des Bundes sämtliche vorhandenen finanziellen Mittel bei anderen Bauvorhaben eingesetzt. Ein weiteres sich im Bau befindendes Projekt wäre demnach nicht sofort finanzierbar. Deshalb vertritt der Bundesrat grundsätzlich die Auffassung, dass die entsprechenden Strassen erst im Zeitpunkt der Übergabe an den Verkehr in das Bundeseigentum übergehen sollen.
Allenfalls sind im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe noch nicht alle enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren abgeschlossen. Zudem ist es denkbar, dass noch nicht alle Grundstücke im Eigentum des Werkeigentümers sind, weil mit dem Bau aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung begonnen wurde. Es ist zweckmässig, in diesem Fall das kantonale Entschädigungsverfahren zu Ende zu führen, zumal der Kanton - wie die Projektkosten - auch die Landerwerbskosten zu zahlen hat. Hingegen ist für bereits erhobene oder später angemeldete Entschädigungsforderungen für übermässige Immissionen aus dem Betrieb der Strasse das bundesrechtliche Entschädigungsverfahren vorzubehalten.
Artikel 8a Absatz 4
Diese Bestimmung verweist auf Artikel 62a, der für die Modalitäten des Eigentumsübergangs sinngemäss anwendbar ist. Im Einzelnen geht es um folgende Aspekte:
- Mit dem Eigentum verbunden sind auch die vertraglich und verfügungsmässig eingegangenen Rechte und
Pflichten, wie beispielsweise Doppelnutzungen, Leitungen für Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Telecom, Elektrizität, Lärmschutzwände, Mobilfunkantennen, Abstellflächen und Kunstbauten, Über- und Unterführungen oder Wildtierübergänge. Alle diese Verträge und Verfügungen sollen übernommen werden.
- Der Grundbuchverwalter hat die übernommenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung auf den neuen Eigentümer bzw. Berechtigten (Bund oder Kanton) umzuschreiben. Zu diesem Zweck wird den Grundbuchämtern eine Liste der auf den Bund oder Kanton übergegangenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte übergeben, die vom Bundesrat bezeichnet werden. Auf weitere Formalitäten ist zu verzichten. Der Grundbucheintrag erfolgt gebühren- und steuerfrei.
- Das ASTRA ist für sich und die künftigen Betreiber auf alle relevanten Akten angewiesen, die über den
aktuellen Ausführungsstand Auskunft geben (Bauwerksakten, Dokumente für den Unterhalt und Betrieb der Strasse usw.). Die Kantone haben diese Akten mit der Eigentumsübertragung dem Bund zu übergeben. Die historischen Akten und die Buchungsbelege bleiben jedoch bei den Kantonen. Das gilt sinngemäss auch im umgekehrten Fall, wenn Strassen vom Bund (wieder) zurück an den Kanton gehen.