Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten
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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699
dern kann. Diese Vorschrift berücksichtigt, dass vor NFA die Nationalstrassen eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen waren. Seit Anfang 2008 ist jedoch der Bund allein verantwortlich für dieses Strassennetz. Es soll daher dem Bundesrat allein vorbehalten sein, die Klassierung zu ändern, allerdings nach Anhören der betreffenden Kantone. Bei dieser Neuformulierung erübrigt sich ein Entscheid des Parlamentes im Konfliktfall. Absatz 2 von Artikel 2 ist inhaltlich praktisch eine Wiederholung von Artikel 22 NSG, so dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Artikel 8a Absatz 1
Absatz 1 besagt, dass das Eigentum an den Strassen mit der Aufnahme ins Nationalstrassennetz kraft dieser Bestimmung grundsätzlich und unentgeltlich auf den Bund übergeht (Universalsukzession). Der Bund übernimmt allerdings nur jene Anlageteile, die funktional für den Betrieb der Strassen und die Ausübung des Eigentums notwendig sind. So verbleiben etwa allfällige Restparzellen, die nicht mehr gebraucht werden, beim Kanton.
Diese unentgeltliche Übertragung des Eigentums kann in den Kantonen im Zeitpunkt des Übergangs einen grösseren ausserordentlichen Abschreibungsbedarf auslösen, soweit die entsprechenden Vermögenswerte noch bilanziert sind. Die einmalige Abschreibung dieser Restbuchwerte könnte - ohne dass ein Abfluss von liquiden Mitteln stattfindet - zu einem merklichen Defizit in der laufenden Rechnung führen. Dieses Defizit wiederum könnte mit kantonalrechtlichen Vorschriften über eine Defizitbegrenzung kollidieren bzw. eine Steuererhöhung bewirken. Die Kantone haben jedoch im Rahmen ihrer Haushaltsgesetzgebung selber die Möglichkeit, die Restbuchwerte in "Investitionsbeiträge an den Bund" umzuwandeln und dann unverändert über die bisher geplante Dauer abzuschreiben. Dieses Vorgehen vermeidet eine ausserordentliche Belastung der laufenden Rechnung. Diese Lösung ist sachgerecht, zumal sie einen Eingriff in das kantonale Haushaltsrecht vermeidet.
Artikel 8a Absatz 2
Einerseits bestimmt Absatz 2 gewissermassen spiegelbildlich zu Absatz 1, dass das Eigentum an den Strassen mit der Entlassung aus dem Nationalstrassennetz kraft dieser Bestimmung grundsätzlich und unentgeltlich auf den jeweiligen Kanton übergeht. Andererseits regelt dieser Absatz, dass das Eigentum an einer Strasse, die durch eine neue Strasse mit einer anderen Linienführung ersetzt wird (z.B. bei der Inbetriebnahme einer Ortsumfahrung), ebenfalls entschädigungslos auf den jeweiligen Kanton übergeht. Der Eigentumsübergang erfolgt im Zeitpunkt der Entlassung beziehungsweise bei Inbetriebnahme der neuen Strasse.
Bis zum Inkrafttreten von NFA waren derartige Bestimmungen nicht notwendig. Da die Kantone Eigentümer der Nationalstrassen waren und die entlassene beziehungsweise ersetzte Strasse wieder zur Kantonsstrasse wurde, musste das Eigentum nicht übertragen werden.
Artikel 8a Absatz 3
Gemäss Absatz 3 entscheidet die Bundesversammlung, was zu geschehen hat, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz auf einer Strecke ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vorliegt.
Zur Rechtskraft sind folgende Präzisierungen anzubringen: Nach Nationalstrassenrecht (Art. 27e NSG) entscheidet das UVEK mit der Plangenehmigung gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Die Plangenehmigung hat in diesem Sinn eine Doppelfunktion. Etliche Kantone kennen für ihre Strassenprojekte das gleiche umfassende Baubewilligungs- und enteignungsrechtliche Einspracheverfahren. Die Gesetzgebung einiger Kantone verweisen jedoch die enteignungsrechtlichen Einsprachen in ein separates Verfahren. Rechtskräftig ist demnach ein Projekt nur, wenn sowohl die planungsrechtlichen als auch die enteignungsrechtlichen Einsprachen erledigt sind. Ist dies nicht der Fall, sind die bundesrechtlichen Verfahren zu durchlaufen.