Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/84: Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 58 Seiten

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Anpassung Netzbeschluss Nationalstrassen / G242-0699

Ziffer II

Unter dieser Ziffer ist der Bundesbeschluss von 1960 über das Nationalstrassennetz aufzuheben. Da der bisherige Bundesbeschluss nicht als Bundesbeschluss nach neuem Recht erlassen wurde, ist er durch eine stufengerechte Regelung aufzuheben (Parallelismus der Formen). Damit nicht eine eigene Aufhebungsverordnung durch das Parlament erlassen werden muss, soll der bisherige Beschluss mit dem Gesetz aufgehoben werden.

2.7 Kommentar zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

2.7.1 Grundsätze der Kompensation

In Ziffer 1.3.4 wird dargelegt, dass der Bund durch die neuen Netzelemente beim Betrieb und Unterhalt mit jährlich 150 Mio. CHF mehr belastet wird und dass nach Ansicht des Bundesrates dieser Betrag durch die betroffenen Kantone zu kompensieren ist. Diese Kompensation erfolgt zweckmässigerweise auf den Krediten „Hauptstrassen“ und „nicht werkgebundene Beiträge“. Dabei sind beide Voranschlagskredite im Vergleich zur heutigen Dotierung in etwa gleichmässig zu reduzieren. Dieses Vorgehen erfordert die nachstehenden Gesetzesanpassungen im MinVG.

2.7.2 Kredit „Nicht werkgebundene Beiträge“ Artikel 4 Absatz 5

Die geltende Bestimmung besagt, dass der Anteil der nicht werkgebundenen Beiträge mindestens 10 Prozent der jährlich für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer beträgt. 1 Prozent dieser Einnahmen entspricht rund 36 Mio. CHF. Dieser gesetzliche Mindestanteil ist nun soweit zu reduzieren, dass der Bundesrat genügend Spielraum erhält, um die Kompensation vorzunehmen. Dafür genügen 4 Prozent, was rund 140 Mio. CHF ausmacht. Das heisst aber nicht, dass die jährlichen Voranschlagskredite um genau diesen Betrag herabgesetzt werden. Die Kürzung beschränkt sich auf das Notwendige; nach heutiger Einschätzung beträgt die Kürzung 110 bis 115 Mio. CHF. Die zitierte Vorschrift ist so anzupassen, dass die Zahl 10 durch die Zahl 6 ersetzt wird.

Artikel 35a

Nach Artikel 34 und 35 MinVG bemessen sich die nicht werkgebundenen Beiträge nach den Längen der für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Nationalstrassen sowie den Strassenlasten der Kantone. Werden bloss die Voranschlagskredite reduziert (mindestens 6, statt heute mindestens 10 Prozent der zweckgebundenen Einnahmen), dann müssten alle Kantone nach Massgabe ihrer Strassenlängen und Strassenlasten zur Kompensation beitragen, also auch jene, die keine Strassen ins Nationalstrassennetz abtreten. Nach Auffassung des Bundesrates soll aber die Kompensation nur durch jene Kantone erfolgen, welche Strassen an den Bund abtreten. Das bedingt eine Ergänzung des bisherigen Verteilmechanismus. Die vorgeschlagene Bestimmung ermächtigt nun den Bundesrat, auf Verordnungsstufe die Verteilung der nicht werkgebundenen Beiträge als Folge des neuen Netzbeschlusses anzupassen.

2.7.3 Kredit „Hauptstrassen“ Artikel 13 Absatz 4

Das MinVG schreibt für die Hauptstrassen keinen Mindestanteil an zweckgebundenen Strasseneinnahmen vor. Die vorgeschlagene Kompensation wird daher durch eine entsprechende Reduktion der Voranschlagskredite erreicht. Unter dieser Rubrik sind rund 35 bis 40 Mio. CHF einzusparen.